Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Nachtrag 
zu den 899. 16. 21. und 76. der unterm 18. Dezember 1843. Aller- 
höchst beftätigten Statuten für die Cöln-Mindener Eisenbahn— 
gesellschaft und zu den unterm 1. September 1853. Allerhöchst 
bestätigten Zusotzbestimmungen zu den 99. 16. und 21. derselben 
Statuten, beschlossen in der Generalversammlung vom 
3. Februar 1855. 
Auf Grund des unterm 4. November 1854. vorbehaltlich der Zustim- 
mung der Kammern zu der der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft zu bewilli- 
genden beschränkten Zinsgaramie landesherrlich genehmigten, zwischen dem Ke- 
niglichen Eisenbahnkommissariare zu Cöln und der Direkkion der Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft unkerm 22. Juni 1854. abgeschlossenen Vertrages und 
dazu gehörigen Schlußprotofolls vom 25. Oktober 185 1. tritt zu den 9F. 16. 
21. und 70. der Staturen für die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft und zu 
den unterm 1. September 1853. Allerhochst bestätigten Zusatzbestimmungen zu 
den HS. 10. und 21. derselben Statuten folgender Nachtrag ein: 
Artikel 1. 
Für den Fall, daß der Reinertrag der Cöln= (Deutz-) Gießener Bahn 
mit der Zweigbahn nach Siegen und der Rheinbrücke nicht hinreicht, um die 
Zinsen des vorlauusig angenommenen resp. unter Zuziehung eines Kommissars 
des Koöniglichen Mi isteriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
berechneten und fesigestellten Anlagekapitals unter Amechnung eines halben 
Prozen's, dessen Risiko die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft unbedingt allein 
tragt, vollsiändig zu decken, wird vom Staate 
a) aus dem ihm nach §. 16. IV. der Statuten der Cöln-Mindener Eisen- 
bahngesellschaft zustehenden dritten Theile vom Ueberschusse über fünf 
Prozent und aus den ihm nach F. 21. I. c. zustehenden Oividenden, so- 
fern diese Betrage nicht durch die unterm 1. September 1853. Aller- 
höchst besiätigte erste Zusatzbesiimmung zu den G. 10. und 21. der Cöln- 
Mindener Eisenbahnstatuten in Anspruch genommen werden, resp. in 
Anspruch genommen werden können, und 
b) aus einer Summe von funfzig tansend Thalern jährlich aus den, dem 
Staate von seinen Cöln-Mindener Eisenbahnak#i##en zufließenden Zinsen, 
70“ — so-
	        
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