Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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— soweit die betreffenden Beträge ad a. und b. reichen — der nöthige Zu- 
schuß geleistet. 
Artikel 2. 
Zur Sicherung eines für die Deckung etwaiger Zinsenausfälle ausreichen- 
den Garankiefonds verzichtet der Staat auf die ihm in der unterm 1. Sex- 
tember 1853. Allerhöchst bestatigten dritten Zusatzbeslimmung zu den S#. 16. 
und 21. der Cöln-Mindener Eisenbahnstatutfen eventualiter eingeräumte Be- 
fugniß, den angesammelten Fonds weriger einer Summe von Einhundert tau- 
send Thalern nach Anleitung der 9/#. 16. und 21. der Cöln-Mindener Eisen- 
bahnstatuten zu verwenden, und übernimmt er die Verpflichtung, sowohl die 
ihm aus dem Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmen zustehenden Ueberschüsse 
und Dividenden, soweit sie von der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft als 
Garantie für die Verzinsung der Oberhausen-Arnheimer Zweigbahn nicht wei- 
ter in Anspruch genommen werden können, als auch den im vorhergehenden 
Artikel erwähnten Betrag von jährlich funfzig tausend Thalern aus den Zin- 
sen von seinen Cöln-Mindener Eisenbahnakkien, letztere vom Jahre 1854. an, 
so lange selbst anzusammeln und nebst den, von den angesammelten Beträgen 
aufkommenden Zinsen abgesondert und lediglich zum Zwecke dieser Garantie zu 
verwalten, bis das Unternehmen der Cöln-(ODeutz-) Gießener Bahn nebst 
Iweigbahn nach Siegen, verbunden mit der Rheinbrücke, oder nach erfolgter 
Amortisation des Anlagekapitals für die Brücke, die erstere Unternehmung al- 
lein während fünf hinter einander folgender Jahre einen so hohen Reinerrrag 
aufgebracht haben wird, daß die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft zur voll- 
siändigen Deckung der Zinsen des resp. Anlagekapitals in keinem Jahre mehr 
als ein halbes Prozent hat zuschießen müssen. 
Bei Berechnung der Höhe des Anlagekapitals kommt der in F. 1. des 
unterm 22. Juni 1854. abgeschlossenen Vertrages vorausgesetzte zinsfreie Ka- 
pitalbeitrag der Stadt Cöln und der Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Be- 
trage von fünfhundert tausend Thalern in Abzug. 
Artikel 3. 
Mit dem vorgedachten Zeitpunkt hoͤrt für die den Gegenstand des Wer- 
trages vom 22. Juni 1854. bildenden neuen Unternehmungen die Garantie- 
leisiung des Staats mit den angelammelten Ueberschüssen, Zinsen und Dividen= 
den aus dem Chln-Mindener Eisenbahnunternehmen für immer auf, und ist 
der Staat rücksichtlich aller angesammelten Fonds, die er zu beliebigen Zwecken, 
jedoch nicht zur Amortisation von Cöln-Mindener Eisenbahnaktien verwenden 
darf, nur noch verpflichtet, eine Summe von dreihundert tausend Thalern als 
einen eisernen Garantiebestand zu reserviren, den er so lange und so oft es er- 
forderlich werden sollte, aus den ihm aus dem Cöln-Mindener Eisenbahnun- 
ternehmen zufließenden Einnahmen wieder zu kompletiren gehalten ist. 
Ar-P
	        
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