– 568 —
Artikel b6.
Der Staat begiebt sich des nach F. 76. der Cöln-Mindener Eisenbahn-
Statufen ihm wmsteßenden Rechrs, die Administration und den Betrieb der
Cöln-Mindener Eisenbahn für den Fall zu übernehmen, daß er in Folge seiner
Garantieverpflichtung genöthigt sein sollte, in fünf auf einander folgenden
Jahren einen Zuschuß zu leisten, oder in Einem Jahre mehr als ein und ein
balbes Prozent des nach §. 9. resp. §. 15. der Statuten fesigesetzten Akkien=
Kapitals zuzuschletzen, insofern diese Zuschüsse durch die ungünstige Renkabilird#
der den Gegenstand des Vertrages vom 22. Juni 1854. bildenden neuen Un-
ternehmungen nöthig geworden sind.
Artikel 7.
Zur Amortisation des zinspflichtigen Anlagekapitals der Rheinbrücke sammt
Jubehb5r kann der Staat nach Belieben verwenden:
a) die aus dem Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmen angesammelten Ueber-
schüsse und Dividenden, sobald die Garantieleistung mit denselben nach
Arrikel 3. für immer aufhört, sowie die ferner fallig werdenden Ueber-
schüsse und Dividenden;
b) Zuschüsse von beliebiger Höhe, so daß der Staat gegen Tilgung des
noch nicht amortisirten Anlagekapirals die Brücke jederzen erwerben kann.
Zur gedachten Amortisation müssen aber alljährlich verwendet werden:
P) die Zinsen, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel der
Abtien der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft und auf die bis Ende
1854. amortisirten Aktien fallen, nach Abzug des zum Garantiefonds
fließenden Betrages von funfzig tausend Thalern, oder nach Ablauf
der im Artikel 5. bestimmten Sistirungsfrist eine entsprechende Summe
aus anderweiten Fonds;
6) die Zinsen der mit den Beträgen ad a. D. und c. amortisirten Obliga-
konen.
(Nr. 4268.)