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Anlagekapitals bis zur Hoͤhe emes halben Prozents desselben und der
auf die eingeloͤsten Prioritaäͤts-Obligationen fallenden Zinsen;
2) durch diejenigen Beträge, welche der Staat nach K. 19. des zwischen
dem Königlichen Eisenbahn-Kommissariate und der Direktion der Cöln-
Mindener Eisenbahngesellschaft unterm 22. Juni 1854. abgeschlossenen
und unterm 4. November 1854. landesherrlich genehmigten Vertrage
hierzu verwenden kann, resp. zu verwenden verpflichtet ist.
Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Prioritäts-Oblig-
tionen werden im Oktober des nächstfolgenden Jahres durch das Loos besiimm
und die Auszahlung des Nominalbewwages der hiernach zur Amortisation ge-
langenden Prioritaäs-Obligationen erfolgt im April des auf die Ausloosung
folgenden Jahres.
Der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vor-
behalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisationsfonds zu
verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen,
wie auch sächmrliche Prioritä-Obligationen durch die ösfentlichen Blätter mu
sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzu-
lösen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. April 1860. geschehen.
Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserm Minister für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten alljährlich ein Nachweis eingereicht.
g.
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritaͤts-Obligationen geschieht
in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden Notars
in einem, vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Ter—
uin zu welchem den Inhabern der Prioritaͤts-Obligationen der Zutritt ge—
iattet ist.
g. 6.
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im F. 5. gedachten Termins bekannt ge-
macht; die Auszahlung derselben aber erfolgt in Cöln und Berlin, sowie in
denjenigen Städten, welche erwa sonst noch von der Direktion der Cöln-Min-
dener Eisenbahngesellschaft besiumm werden, an die Vorzeiger der betreffen-
den Prioriräts-Obligationen gegen Aushä#ndigung derselben und der dazu gehe-
rigen, nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert,
so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritäts-Obli-
ationen gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur
Lahlung prdsentirt werden.
Im Uebrigen erlische die Verbindlichkeic der Gesellschaft zur Verzinsung
einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 30. April des auf die Ausloosung
fol-