Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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folgenden Jahres, wenn die Ausloosung selbst im Ausloosungsjahre öffentlich 
bekannt gemacht worden ist. Die im Wege der Amortisation ngeldsen Prio- 
ritäts-Obligationen werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und 
eines protokollirenden Notars verbrannt und, daß dies geschehen, durch die 
öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers (G. 7.) oder 
in Folge einer Kündigung (H. 4.) außerhalb der Amortisation eingelösten Prio- 
ritcks-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt. 
S. 7. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maaßgabe der im 
K. 4. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Jahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
ganz aufhört; 
) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Pndung oder Subhastiation vollstreckt wird; 
4) wenn die im F. 4. fesigesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fällen von a. bis inkl. c. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Falle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Jahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu D. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transporkbetriebes, 
zu c. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem sub (I. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums haätte startfin- 
den sollen. 
g. 8. 
Diejenigen Prioritaͤts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekuͤndigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal 
öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen 
Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt 
ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter An- 
(. 48.) 77* gabe
	        
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