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gabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der
Direktion öffentlich bekanmt zu machen ist.
g. 9.
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen werden nach dem in
der Konzessions-Urkunde für die Cöln-Mindener Eisendahngesellschaft und dem
im §F. 20. der Statuten für die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft vorge-
schriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnachst ersetzt.
K. 10.
Die in den S#. 4. 5. 6. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekann=
machungen erfolgen durch den Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, die
Cölnische, die Aachener und die Düsseldorfer Zeitung. Im Falle des Eingehens
des einen oder des anderen dieser Blätter bestimmt die Direktion der Cöln-
Mindener Eisenbahngesellschaft dafür eine andere Zeitung, in welcher jene
Bekanntmachungen mit verbindlicher Kraft erfolgen.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi-
legium Allerhchsleigenhándig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An-
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge-
ben oder Rechten Dritter zu prcjudiziren.
Das gegemwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen.
Gegeben Erdmannsdorf, den 26. Juli 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
Schema 1.