Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Empfangsschein ausstellen wird, hinrerlegen. Die Direktion wird alsdann vor 
den letzten drei Monaten des fünf und zwanzigsten Jahres eine außerordenk- 
liche Generalversammlung berufen, um darin die Zahl der Einsprüche offen 
zu legen und entweder für den Fall, daß die Opponenten nicht wenigstens 
zwei Driktel der Akrien repradsentiren, die Forksetzung der Gesellschaft oder im 
entgegengesetzten Falle die Liquidation derselben aussprechen zu lassen. 
Artikel 4. 
Die Gesellschaft hat zum ausschließlichen Gegenstande: 
a) den Bergbau auf allen Gruben, welche die Gesellschaft eigenthämlich 
oder pachtweise, oder unter jedem anderen Titel besitzt oder erwerben 
wird und auf alle in denselben zu brechenden nutzbaren Fossilien; 
b) die Verhütlung resp. Verwerthung der gewonnenen Erze, insbesondere 
die Errichtung von Hochöfen zur Fabrikakion von Roheisen und die wei- 
tere Verarbeitung der Metalle im ausgedehnrtesten Umfange für den 
Handel und das Konsumo. Der Hüttenbetrieb beschränkt sich nicht auf 
die aus der Förderung der eigenen, resp. der angepachteren Gruben dar- 
gestellten Metalle, sondern es bleibt der Gesellschaft unbenommen, Me- 
talle zur weiteren Fabrikation sowohl um Inlande wie im Auslande an- 
zukaufen. 
Der eigentliche Bergbau und Hüttenbetrieb der Gesellschaft darf von 
derselben nur in den bergamtlichen Bezirken der Preußischen Rheinprovinz und 
Weslphalens ausgeübt werden; doch bezieht dieses Verbot sich weder auf die 
sonstigen, sich diesen Geschäften anschließenden Unternehmungen der Gesellschaft 
im Inlande, noch auf den ausländischen Geschäftsverkehr derselben. 
Kavpitel II. 
Gesellschaftskapital und Aktien. 
Artikel 5. 
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus sechs Millionen Thalern 
Kärufir Kuram und zerfällt in sechszigtausend Aktien, jede von Einhundert 
Thalern. 
Artikel 6. 
Die Aktien der Gesellschaft lauten auf jeden Inhaber und werden in 
Deutscher Sprache nach dem beiliegenden Schema A. abgefaßt. 
— Oen Aktiendokumenten sind Dividemenscheine in Deutscher Sprache 
O--nach dem Schema B. angeheftet. Die Beifügung einer Franzbsischen Ueber- 
setzung der Aktiendokumente und Dioidendenscheine auf deren Rückseite mir 
Angabe der Betrage in Französischen Geldwerthen bleidt der Gesellschaft 
überlassen. 
Die Aktiendokumente werden in fortlaufender Reihe von Eins anfangend 
numerirt und aus einem Stamm= und Ausschnins-Register ausgezogen, welches 
(Nr. 4211.) in
	        
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