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in dem Archive der Gesellschaft deponirt bleibt; sie werden von drei MitgNlie-
demm der Direktion unterzeichnet.
Artikel 7.
Die bisher auf zweihundert Thaler und auf bestimmte Inhaber lauten-
den Aktien des Grundkapitals, soweit es bisher ausgegeben worden ist, werden
egen die neuen auf Einhundert Thaler lautenden Akkien sofort in der Art um-
getauscht, daß der Inhaber einer alten Aktie von zweihundert Thalern dage-
en zwei neue Akien von Einhundert Thalern Frhak Derjenige Theil des
Prusdrapirals, welcher noch nicht ausgegeben ist, wird in neuen Aktien zu
derjenigen Zeit und zu denjenigen Bedingungen emittirt, welche die Direktion
für nützlich erachtet, ohne daß jedoch eine Aktie dieses Theils je unter pari
emittirt werden darf.
Die Aufforderung zu dem eben erwähnten Umtausche erfolgt durch die
Direktion der Gesellschaft zu vier verschiedenen Malen in Zwischenrdumen von
drei Monaten durch die im Artikel 47. bezeichneten Gesellschaftsblätter und
durch das Amtsblatt der Regierung zu Aachen. Nach Ablauf von drei Mo-
naten, von der letzten Bekanntmachung an gerechnet, wird durch die Direkrion
ein Präklusivtermin auf ein Jahr hinaus angesetzt, und in jedem Monate ein-
mal durch die angeführten Blätter bekannt gemacht.
Mit dem E###in des Präklusivtermins werden alle nicht eingelieferten
früheren Mktiendokumente von zweihundert Thalern ungültig und alle Ansprüche
aus denselben an die Gesellschaft erlöschen.
Artikel 8.
Der Uebertrag einer jeden Aktie erfolgt durch die bloße Ueberlieferung
des Aktiendokuments.
Artikel 9.
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Akrionair zu keinerlei Zah-
lung verpflichtet.
Artikel 10.
So lange die früheren Aktien von zweihundert Thalern innerhalb des
im Artikel 7. bestimmten Präklusivtermins nicht umgewechselt sind, sollen die
Inhaber derselben, welche kein besonderes Domizil in Aachen gewählt haben,
so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des
Handelsgerichts zu Aachen gewählt.
Trtikel 11.
Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Aktionairs sind
nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrenm auszuüben; sie können dieselben
vielmehr nur zusammen und zwar nur durch Eine Person wahrnehmen lassen.
Artikel 12.
Gehen Akrien oder Diwidendenscheine dem Eigemhämer verloren, oder w
en