Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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4) Simon Oppenheim, Kommerzienrath und Bankier, zu Cöln wohnhafte, 
5) Ferdinand Joseph Esser II., Justigrath und Advokatanwalt daselbst, 
6 Philipr Engeis, Kaufmann daselbst, 
7) Andreas Kochlin, Bankier, zu Paris wohnhaft, 
8) Alphons Graf von Ranmeoille, Renener, daselbst wohnhaft, 
9) Emil Raimbeaurx, Renener daselbst, 
10) Ancon Stanislaus Graf von Grammont d'Astre, Rentner daselbst, 
11) Karl Eduard Blount, Bankier daselbst. 
Artikel 16. 
Jedes Mitglied der Direktion muß mindeslens vierzig Aktien besitzen. 
Die Dokumente dieser Aktien werden in das Archiv der Gestuschaf deponirt 
und bleiben, so lange die Funkrionen des Direktors dauern, unveräußerlich. 
Artikel 17. 
Die Direktion wählt aus ihrer Milte einen Präsidenten, und als dessen 
Stellvertreter einen BVizepräsidenten. 
Die nach Artikel 15. bis zur ordentlichen Generalversammlung des 
Jahres 1860. bestehende Direktion ist bei der Wahl des Präsidenten an dessen 
Eigenschaft als Inländer nicht gebunden. 
Die Funkrionen des Präsidenten und Vizepräsidenten dauern Ein Jahr. 
Dieselben sind wieder wählbar. 
Artikel 18. 
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes der Di- 
reklion zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig und für die Dauer bis zur 
nächsten Generalversammlung von der Direktion wieder besetzt. Die definitive 
Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Generalversammlung. 
Das zur Kompletirung gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, 
an, welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört haben 
würde. 
Artikel 19. 
Die Namen der zur Erneuerung der Direktion gewählten Mitglieder 
werden jedesmal durch die in Artikel 47. bezeichneten Gesellschaftsblai#ter be- 
kannt gemacht. 
Artikel 20. 
Die Direktion versammelt sich, so oft sie es für dienlich erachter, auf 
Einladung des Präsidenten oder auf den Antrag von drei Direktoren, minde- 
stens aber monatlich einmal. 
Die Versammlung findet nur im Inlande, und in der Regel am Sitze 
der Gesellschaft start. 
Artikel 21. 
Ein gültiger Beschluß kann von der Oirektion nm## dann gefaßt werden, 
wenn
	        
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