Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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enn sleben Mitglieder der Direktion, den Vorsitzenden mit eingerechnet, in 
einer ordnungsmätig einberufenen Versammlung anwesend sind. 
Artikel 22. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt; 
bei Stimmengleichheit emscheidet die Stimme des Prasidenten, resp. die des 
Vorsitzenden. 
Artikel 23. 
Die Beschlüsse der Direktion werden während der Sitzung in ein dazu 
bestimmtes Register eingetragen und von allen Anwesenden unterzeichnet. 
Artikel 24. 
Die Direktion berath und beschließt innerhalb der Grenzen des Statuts 
über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, insoweit solche nicht der Beschluß- 
nahme der Generalversammlung vorbehalten sind. Sie beftimmt die Verwen- 
dung und Anlage der disponibeln Gelder, den Zeitpunkt, die Art und Weise 
und die: Bedingungen aufzunehmender Summen. Sie ernenmt und entsetzt alle 
Beamten der Gesellschaft, bestimmt die Gehälter derselben und die allgemeinen 
Verwa leungskosten. Auch ist sie befugt, einen oder mehrere Generaldirektore#n 
u ernelmen, und sse setzt deren Befugnisse und Besoldung fest. Einer dieser 
eneral direktoren, der in Cöln wohnen und dessen Name öffentlich bekanmt ge- 
macht werden muß, vertritt die Gesellschaft in allen Prozeßangelegenheiten. 
Sie hat das Recht, eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder Beamte der Ge- 
sellschaft zu bestimmten Geschäften abzuordnen und diesen die erforderlichen 
Vollmach en auszustellen. Die Direktion ist endlich berechtige, für die Gesell- 
schaft alle Verrräge, Vergleiche und Kompromisse abzuschließen und zu sub- 
sticuiren. 
Artikel 25. 
Ue'ber Erwerbung von Immobilien beschlietzt die Generalversammlung 
in allen Fallen, wo der Werth der Objekte den Betrag von zwanzigtausend 
Thalern übersteigt. 
Artikel 26. 
Die Mitglieder der Direktion erhalten eine Vergütigung für ihre Reise- 
kosten; sie haben, insofern sie nicht nach Artikel 24. zu besonderen Funktionen 
delegirt sind, keinen Anspruch auf ein besonderes Gehalt, sondern geniegen 
lediglich den Vortheil, welchen die Vorwegnahme der im Artikel 40. erwähn- 
ten zehn Prozent des Reingewinns ihnen gewährt. Die Vertheilung dieser 
zehn Prozent erfolgt zwischen den Mitgliedern der Direktion zu gleichen Theilen. 
Artikel 27. 
Czin Mitglied der Direktion, welches in Fallissememszustand erklärt wird, 
scheidet dadercch sogleic aus und dessen Stelle wird vorlaufig, wie der Artikel 18. 
bestimmt, wieder besetzt. 
(Nr. 4271.) Ka-
	        
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