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können von ihren Ehefrauen, und großjährige Söhne in gleichen Fdllen von
ihren verwittweten Müttern ermächtigt werden, deren Stimmrecht auszuüben.
Der bevollmächtigte Akrionair muß seine Vollmacht, nachdem er sie als
wahr und aufrichtig unterzeichnet hat, beim Eintritt in die Generalversammlung
dinterlegen
ie Eigenthuͤmer der Aktien sind, um der Generalversammlung beiwoh-
nen zu können, verpflichtet, mindestens vierzehn Tage vor der Generalverfamm-
lung ihre Aktiendokumente entweder am Sitze der Gesellschaft in die Kasse der-
selben, oder bei den Bankiers der Gesellschaft zu Aachen, Cöln, Elberfeld
oder an jenen Orten, welche die Direktion bekannt machen wird, zu hinterlegen,
wogegen chnen im Namen der Direktion ein Empfangsschein und eine mit dem
Namen des Mklionatrs bezeichnete Personal-Eintrittskarte ertheilt wird.
Artikel 32.
Der Präsident der Direktion führt sowohl in den ordenelichen, als in
den außerordentlichen Generalversammlungen den Vorsitz. Die beiden Meist-
betheiligten der Aktionaire sind Strutatoren, und wenn sie es ablehnen, die bei-
den, welche nach ihnen die meisien Aktien besitzen, und so fort bis zur Annhme;
der Sekrekair wird von dem Präsidenten und den beiden Skruratoren gewählt;
die Skruratoren und der Sekretair dürfen jedoch keine Mitglieder der Direk-
tion sein.
Artikel 33.
Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, mit Ausnahme des im Arti-
kel 37. vorhergesehenen Falles.
Die Stimmen werden lant, oder, wenn zehn Mltglieder es verkangen,
verdeckt abgegeben.
Die Enrscheidungen der Generalversammlungen sind für Alle, selbst für
die Abwesenden, verbindlich.
Artikel 34.
Die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlungen werden
in ein eigenes, dazu beslimmtes Register eingetragen und von den Mitgliedern
des Büreaus unrerzeichnet; außerdem wird über den Inhalt der Wahlen und
Beschlüsse ein notarielles Protokoll aufgenommen.
Artikel 35.
Zur Ausübung aller der Direktion beigelegten Befugnisse wird dieselbe
gegen dritte Perfonen und Behörden durch ein von einem Notar auf den Grund
der Wahlverhandlung ausgestelltes Aktest darüber, aus welchen Persdnen dle
Direktion in dem laufenden Jahre zusammengesetzt ist, legirimirt.
Artikel 36.
Die Generalversammlung kann durch einen Beschluß der Direksihn außer-
ordemlich zusammenberufen werden; die aaßerordentliche Generalversammlung
Jehrgang 1855. (Nr. 4271.) 80 darf