Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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darf nur im Inlande stattfinden und muß in der Regel am Sitze der Gesell- 
schaft abgehalten werden; die Zusammenberufung zu derselben muß mit Beach- 
tung derselben Formen und Fristen geschehen, welche für die ordentliche Gene- 
ralversammlung vorgeschrieben sind. 
Die öffentlichen Bekanntmachungen müssen in den Fallen der Artikel Z., 
37. und 43. eine nähere Angabe des Gegenstandes enthalten, über welchen Be- 
schluß zu fassen istz in den übrigen Fällen hat die Direktion jedesmal darüber 
zu entscheiden, ob diese Angabe in den Bekanntmachungen staltfinden soll. 
Artikel 37. 
Nur von einer außerordentlichen Generalversammlung kann auf den Vor- 
schlag der Direktion und vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung mit 
einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder über 
Modifikationen, Zusätze und Aenderungen in den gegenwärtigen Statuten Beschluß 
gefaßt werden. Die Direktion ist im Voraus ermachtigt, in alle Aenderungen 
dieser Modifikationen und Zusätze, welche die Staatsreglerung für nöthig erach- 
4qh möchte, einzuwilligen und die in Folge dessen erforderlichen Akte zu voll- 
ziehen. 
Kapitel V. 
Inventar. Dividende. 
Artikel 386. 
Am dreißigsten Juni eines jeden Jahres wird ein vollsiändiges Inventar 
über die Besitzungen und Ausstände der Gesellschaft und deren Schulden, oder 
eine genaue Bilanz über die Aktiva und Passiva der Gesellschaft errichtet, in 
den zunächst folgenden zwei Monaten geschlossen und in ein dazu bestimmtes 
Regisier eingetragen. dem Inventarium wird auf den Zustand der Uten- 
silien *&* richtigen Bestimmung ihres Werths Rücksicht genommen. Wie viel 
dem Werthe der Immobilien, Maschinen und Mobilien, welche zum Kapital 
der Gesellschaft gehören, abgeschrieben werden soll, bestimmt die Direktion. 
Artikel 39. 
Der Ueberschuß der jahrlichen Einnahmen, nach Abzug der jährlichen 
Ausgaben und Lasten, bildet den Reingewinn. Inwiefern bei der Fesistellung 
des Reingewinnes Ausgaben für Bauten, Ausrichtungsarbeiten in den Gruben 
und überhaupt für Zwecke, wodurch das Kopiralrcermigen der Gesellschafe nicht 
lerriager- wird, zur Berücksichtigung kommen sollen, bestimmt alljährlich die 
irektion. 
Artikel 40. 
Von dem Reingewinn werden vorweggenommen: 
a) zehn Prozent zur Bildung eines Reservefonds; 
b) zehn Prozent für die Milglieder der Direktion.
	        
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