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Generalpersammlung stattfindet, ergeben, so ist die Direktion verpflichtet, dieselbe
außergewoͤhnlich zu berufen.
Artikel 44.
Die Liquidation wird durch eine aus drei Mitgliedern und drei Stell-
vertretern bestehende Kommission besonßt Die Mitglieder und die Stellvertre=
ter werden von der Generalversammlung ernannt und ihre Namen in den
Gesellschaftsblattern bekannt gemacht.
Zwei der Mitglieder und zwei der Stellvertreker müssen Inländer sein;
ihre Wahl unterliegt der Genehmigung der Regierung.
Die Generalversammlung setzt die Besoldung der Liquidationskommis-
sarien fest.
Die Liquidationskommission vertritt unmittelbar die Direktion der Ge-
sellschaft; sie hat unbedingte Bollmacht zur Verwerthung des Mobiliar= und
Immobiliarvermögens.
Sie kann verkaufen, unterhandeln, alle Akten und Zugeständnisse Namens
der Gesellschaft bewilligen, Vergleiche und Kompromisse über alle Streitwunkte
und Klagen eingehen, gerichtliche Schrikte jeder Art vornehmen und zu diesem
Ende überall substituiren. Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stim-
memmehrheit gefaßt.
Falle der Verhinderung des Austritts oder des Absterbens eines
Kommissionemitgliedes ergänzt die Kommission sich durch den ersten Scellver-
treter und beziehungsweise durch den folgenden.
Vor Ablauf eines Jahres nach dem Begiune der Liquidation beruft die
Kommisston unker Beobachtung der im Artikel 28. vorgeschriebenen Formen
und Fristen die Aktionaire der Gesellschaft, theilt ihnen die Lage der Liquida-
tion mit, und die Versammlung bestimmt die Frist zu deren Beendigung.
Kopitel VII.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 45.
Die Königliche Regierung zu Cöln ist befugt, zur Ausübung des dem
Staate zustehenden Aufsichtsrechts, einen oder mehrere Kommissarien zu ernen-
nen, oder für spezielle Fälle zu delegiren. Der Kommissar des Staates ist be-
rechtigt, allen Sitzungen der Direktion und den Generaloersammlungen beizu-
wohnen, zu jeder Zeit Einsicht der Bücher, Rechnungen und Bilanzen der
e-