— 600 —
Zehnter Nachtrag
zum Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft.
g. 1.
Die §##. 21. und 22. des Statuts der Oberschlesischen Eisenbahngesell-
schaft vom 2. August 1811. und der F. 15. des zweiten Nachtrags zum Ge-
sellschaftsstatuk, bestärigt durch Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. August 1843.,
werden hiermit aufgehoben. An deren Stelle treten die nachfolgenden Be-
sltimmungen.
g. 2.
Dividendenscheine und Zinskupons der Stammaktien, welche innerhalb
vier Jahren von der Verfallzeit ab gerechnet nicht erhoben werden, verfallen
zum Vortheil der Gesellschaft. Ein öffentliches Aufgebot und eine Mortifika-
tion solcher verlorener Dividendenscheine und Zinskupons ist auch in Verbin-
dung mit der Morrifikation der zugleich verlorenen Aktie selbst nicht zulässig.
g. 3.
Nicht annullirte Stammaktien muͤssen, wenn sie vom Besitzer verloren
worden, von diesem oͤffentlich aufgeboten und mortifizirt werden, bevor sie er-
setzt werden. Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Königliche Stadt-
gericht zu Breslau.
K. 4.
Ist vor Ablauf der im F. 2. bestimmten Verjährungsfrist der Verlust
eines Dividendenscheines oder Zinskupons von Stammaktien bei der Gesellschaft
schriftlich angemeldet, und der Besitz durch Vorzeigung der betreffenden Aktie
nachgewiesen, so erfolgt die Auszahlung des Betrages des verlorenen Dividen-
denscheines oder Zinskupons auch nach Ablauf der Verjährungsfrist an den
Vorzeiger der über die Anmeldung ertheilten Bescheinigung, insofern der ver-
lorene Dividendenschein oder Zinskupon selbst nicht bei der Gesellschaft inzwischen
eingelöst ist.
g. 5.
Die . 2. bis 4. treten auch an die Stelle der in den 9#. 10. und 15.
des Statuten-Nachtrags vom 11. August 1843., §. 2. des Nachtrags vom
12. Februar 1847. und F. 2. des Nachtrags vom 1. September 1848. hier-
von abweichenden Bestimmungen der in diesen Paragraphen in Bezug genom-
menen W. 21. und 22. des Statuts vom 2. August 1841.
g. 6.
Die Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Nachtrags treten mit dem Tage
der Publikation desselben bezüglich aller an diesem Tage bereits fällig gewor-
dener Zinskupons und Dioldendenscheine von Stammaktien in Kraft, soweit
nicht ein gerichtliches Amortisationsverfahren schon eingeleitet ist.
K. 7.