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g. 7.
Wenn der Inhaber einer ausgelooseten Stammaktie dieselbe nicht inner-
halb fünf Jahren vom Ablaufe des hierzu nach F. 14. des zweiten Nachtrags
#m Statute festgesetzten Zeitpunkts abliefert, oder für den Fall des Verlustes
eren gerichrliche Morkifizirung innerhalb dieses fünfjahrigen Zeitraums nicht
nachweist, so ist der Verwalkungsrath berechtigt, die Aktie durch öffentliche
Bekannmachung in den im F. 23. des Statuts bezeichneten Zeitungen für
werthlos zu erklären. Es sollen aber bei jeder alljährlichen Bekann#machung
der ausgelooseten Aktien zugleich auch die Nummern der schon früher ausge-
looseten, noch nicht zur inlösung präsentirken# und noch nicht gerichtlich mor-
tifizirten oder für werthlos erklärten Aktien bekannt gemacht werden. Die
Kosten dieses Verfahrens werden aus dem Kapitalsbetrage der Aktie entnom-
men, und der Ueberrest wird an die Pensions= und Unterstützungskasse der Ge-
sellschaftsbeamten abgeführt.
g. 8.
In Ergeinzung der §. 20. des Statuts, §. 2. des ersten Nachtrags,
g. 10. des zweiten Nachtrags und F. 3. des dritten Nachtrags zu demselben wird
hierdurch bestimmt, daß bei Ausfertigung neuer Dividendenscheine für Stamm-
Abtien und neuer Zinskupons für Stamm= und Prioritätsaktien, Dividenden=
scheine und Zinskupons auf fünf Jahre ausgefertigt und ihnen zur Erhebung
fernerer Dioidendenscheine und Zinskupons Talons nach den beiliegenden Sche-
mas Nr. I. bis III. beigegeben werden sollen.
Diese Dioidendenscheine und Kupons, sowie der Talon, werden alle fünf
Jahre zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Dividendenscheine und
Zinskupons, in deren Form nichts geändert wird, sowie Talone werven v½
zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths und dem Hauptrendanten unter-
schrieben.
J.
Talon
zu der Oberschlesischen Stammaktie Litt. 2
Der Produzent dieses Talons erhaͤlt ohne weitere Pruͤfung seiner Legi-
timation die für die vorstehend bezeichnete Stammaktie neu auszufertigenden
Dioidendenscheine für die nächsten fünf Jahre.
Breslau, den t1taaaa .. 18.
Der Verwaltungsrath der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft.
Der Hauptrendant.
(Nr. 423—41214) 81“ II.