Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 603 — 
g. 1. 
In der auf dem rechten Ufer der Mulde unterhalb Eilenburg belegenen Umfang und 
Niederung, welche sich von der natürlichen Anhöhe oberhalb des Dorfes Mens-ues d#- 
dorf bis zur Höhe, auf welcher das Dorf Laussig liegt, erstreckt, werden die des. 
Eigenthämer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstäcke zu einem 
Deichverbande vereinigt. 
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in Eilenburg. 
K. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob: 
a) einen Deich auf 16 Fuß 6 Zoll Höhe am Eilenburger Pegel mit einer 
4 Fuß breiten Krone und einer 3füßigen mit Rasen belegten vorderen 
und einer 2füßigen, wenn nicht ebenso belegten, so doch sorgsam mit 
Gras abgesäeten hinteren Böschung anzulegen und zu unterhalten. Vor 
den Dörfern Mensdorf, Gruhna und Laussig, und zwar soweit voraus- 
sichtlich bei einem Durchbruche der Strom diese Dörfer treffen würde, 
ist der Deich um Einen Fuß höher als auf der übrigen Strecke zu legen. 
Der Deich behält im Allgemeinen die jetzige Richtung; nur vor dem 
Dorfe Mensdorf wird er um ein Weniges südöstlicher geführt, um mehr 
parallel dem Strome zu laufen, und vor dem Dorfe Laussig die frühere 
Richtung dahin verändert, daß der Deich quer durch das slille Wasser 
nach dem Hoffmannschen Garten zu gelegt wird; 
b) über den siekalischen Hansmichelwerder oberhalb des Dorfes Mensdorf, 
da wo die fiskalischen Grundstücke mit den Privatgrundslücken zusammen- 
treffen, in der Richtung, welche die Karte des Mensdorf-Laussiger Deich- 
polders vom Jahre 1854. in roth angiebk, einen Mulde-Durchslich an- 
ulegen, die Ufer desselben zu verbauen und zu erhalten, endlich von der 
ensdorf-Eilenburger Straße aus einen geeigneten Zugangsweg nach 
dem Hansmichelwerder dammartig anzulegen und zu erhalten. 
Daneben sind die Gutsherrschafften Gruhna und Sscheppline zur 
Abtragung ihrer das Hochwasserprofil beschränkenden Flügeldeiche auf 
dem linken und rechten Mulde-Ufer anzuhalten. 
Der Deichverband hat endlich den auf der Karte mit roth und den 
Buchstaben M. V. bezeichneten Flügeldeich bei Gruhna anzulegen, sobald 
sich nach Abtragung des jetzigen Gruhnaer Flügeldeichs seine Zweckmä- 
ßigkeit herausstellt, nach Entscheidung der Staats liungsbehörden; 
c) die im Damme befindlichen Deichsiele ausschließlich des auf der Zschepp- 
liner Aue zum Wassereinlaß bestimmten Siels zu unterhalten. Dieses 
Zscheppliner Siel geht ein und wird durch einen Damm ersetzt; 
d) diejenigen abbrüchigen Mulde-Ufer und resp. Kolke, welche auf der Karte 
des Mensdorf-Laussiger Deichpolders mit roth angegeben und mit den 
Buchstaben a-b. c—d.ef. g—h, i—k. —m. m—u, 0—p.,d—r, 
§5—t, u—V, bezeichnet sind, zu verbauen und im baulichen Zustande 
ebenso wie die schon verbaute Strecke d—e zu erhalten, auch diejenigen 
Ufer, welche längs der Mulde vor den Deichen noch abbrüchig werden 
— Mi.) sollten, 
 
	        
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