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sollen für den Mensdorf-Laussiger Deichverband Gültigkeit haben, soweit sie
oben nicht abgedndert sind.
g. 14.
Abänderungen des vorstehenden Stakuts können nur unter landesherr-
licher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Infiegel.
Gegeben Erdmamsdorf, den 15. August 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Si Fü den Chef des Ministeriums für die Für den Minister für Handel,
landwirkhschaftlichen Angelegenbeiten: werbe und öffentliche Arbeiten:
v. Raumer. v. Pommer Esche.
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(Nr. 4275.) Alerhöchster Erlag vom 20. August 1855., betreffend die Errichtung einer
Handelskammer in Insterburg.
A- den Bericht vom 15. August d. J. genehmige Ich die Errichtung einer
Handelskammer in Insterburg für die Stadt und den Kreis Insterdurg. Die
Handelskammer soll aus sechs Mitgliedern bestehen, für welche drei Seellver=
treter gewählt werden. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und
Stellvertreter sind sämmtliche Handel= und Gewerbetreibende der Stadt und
des Kreises Insterburg berechtigt, welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit
kaufmannischen Rechten eine Gewerbesteuer von wenigstens zwölf Thalern
ja—hrlich entrichten. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom
11. Februar 1848. über die Errichtung von Handelskammern Anwendung.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
u bringen.
“ Sanssouci, den 20. August 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 4276.) Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes der Mtien-
Gesellschaft für Rheinischen Bergwerks= und Kupferhüttenbetrieb. Bom
31. August 1855.
D. Königs Majestat haben die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes d
Mkiengesellschaft fr Rheinischen Bergwerks= und Kupferhüttenbetrieb zu *
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