Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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in der Regel die Summe von Einhundert Thalern Preußisch Kurant 
nicht uͤbersleigen. Pferde, die hoͤher abgeschaͤtzt werden, muͤssen zunaͤchst 
von der Einsiellung zuruͤckgewiesen werden. Nur dann, wenn unter der 
Masse der zur Aushebung vorgestellten Pferde nicht so viele, als das 
Kontingent des Kreises betraͤgt, in dem Werthe von Einhundert Thalern 
und darunter vorhanden, oder sonst zu beschaffen sein sollten, kann auf 
höher taxirte Pferde, jedoch immer nur bis zum Werthe von Einhundert 
und zwanzig Thalern Preußisch Kurant, zurückgegangen werden. Selbst 
wenn noch theurere Pferde genommen werden müßten, vergütigt die 
S#aata doch nicht mehr als Einhundert und zwanzig Thaler Preußisch 
urant, 
ird hierdurch aufgehoben. .2 
Unter den uͤber Einhundert und zwanzig Thaler geschaͤtzten kriegstuͤchti- 
gen Pferden ist innerhalb der verschiedenen Kategorien (Stangen-, Vorder- 
und Reitpferde für die schwere oder leichte Kavallerie 2c.) jederzeit dasjenige 
Merd zuerst abzunehmen, welches den geringsten Mehrwerth hat. 
g. 3. 
Die Minister des Innern, der Finanzen und des Krieges werden mit 
der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 12. September 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. 
  
Berichtigung. 
dem Statut des Döbern-Riebniger Deichverbandes vom 7. Mai 1855. 
ist S. 464. der Gesetz-Sammlung im §. 7. zub Nr. 5. Zeile 3. hinter dem 
Worte „DOeiche“ ein Komma zu setzen und das hinter dem Worte „Brieg“ 
stehende Komma zu löschen, indem es hier heißen muß: 
„5S) die normale Herstellung der Hauptgräben erfolgt im Kreise Oppeln 
von den Grundbesitzern der betreffenden Feldmarken nach demselben 
Verhältniß, wie die Herstellung der Deiche, im Kreise Brieg von jedem 
der ad 4. a. und b. gedachten Hauptinteressenten in seinem Abschnitte.“ 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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