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Provinz Schlesien, Negierungebezirk Oppekn.
Obligation
des Groß Strehlitzer Kreises
Littr. *
über Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unterm .. ... ...... ..... . . .. bestätigten Kreistagsbeschlüsse
vom 19. Dezember 1853., 21. März und 27. Juni 1854. und 23. April 1855.,
wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern, bekenmt sich die sländische
Kommission für den Chausseebau des Groß-Strehlitzer Kreises Namens des
Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers um-
kündbare Verschreibung zu einer Schuld vo ...... Ddhalern Preußisch
Kuram nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis kontrahirt wor-
den und mit drei und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Ruͤckzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht von
der ersten Ausgabe der Kreis-Obligalionen ab allmalig innerhalb eines Zeit-
rammes von vier und vierzig Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten
Tilgungsfonds von wenigsiens Einem Prozent jaͤhrlich 5 Anwachs der Zin-
sen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maaßgabe des genehmigten
Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Oie Ausloofimg erfolgt vom Jahre ab in dem
Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behalt sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch grötere Ausloosungen zu verslärken, sowie sämmrliche noch
umiaufende Schuldverschreidungen zu kündigen. Die usao8ten, sowie die ge-
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung chrer Buchstaden,
Nummern und Betrage, sowie des Termins, an welchem die Rückzahjung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt 6%
drei, zwei und einen Monat vor dem Jahlungskermine in dem Amtsblatte der
Königlichen Regierung zu Oppeln, sowie in einer zu Breslau erscheinenden
Zeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapiol zurückzuzahlen ist, wird
es in halbiahrüchen Terminen, in der Zeit vom 1. bis 15. Januar und vom
1. bis 15. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit drei und einem
halben Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
(dic. 4260.) 83 bei