Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr. 4281.) Allerhöchster Erlaß vom 20. August 1855., betreffend die Verleihung der fiskali- 
schen Vorrechte zum Bau und zur Unterhaltung einer Kreis= Chaussee 
von Johannisburg über Arys bis zur Kreisgrenze mit dem Kreise Löten. 
N. # Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis- 
Chaussee im Kreise Johannisburg, Regierungsbezirks Gumbinnen, von Johan- 
nisburg über Arys bis zur Kreisgrenze mit dem Kreise Lötzen, sum Anschluß 
an eine von Lötzen nach eet zu erbauende Chaussee, genehmigt habe, be- 
stimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee 
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Worschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zu- 
leich will Ich dem Kreise Johannisburg gegen Uebernahme der künftigen chaus- 
Meenzigen. Unterhaleung der Straße das Koche zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gel- 
lenden Chausseegeld -Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenrlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 20. August 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
Fär den abwesenden Für den Minister für Handel, Gewerbe 
Finanzminister: und öffentliche Arbeiten: 
v. Raumer. v. Pommer Esche. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzme ister. 
  
(Nr. 4282.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lantender Kreis-Obliga- 
tionen des Johannisburger Kreises im Berrage von 50,000 Thalern. Vom 
20. August 1855. 
Wr# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Johannisburger Kreises im Regie- 
rungsbezirk Gumbinnen auf dem Kreiskage vom 26. Februar 1855. beschlossen 
worden,
	        
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