Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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worden, die zur Ausfuͤhrung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten 
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir 
auf den Antrag der gedachten Krelsstaͤnde: zu diefem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit —— versehene, Seitens der Glaͤubiger unkuͤndbare Obli- 
gationen zu dem angenommenen Betrage von 50,000 Thalern ausstellen zu 
duͤrfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Glaͤubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemaßheit des §. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 50,000 
Thalern, in Buchstaben: Funfziglaufend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
10,000 Rthlr. à 1000 Rthir. 10 Stück, 
15,000 Rehlr. à 500 Rthir. 30 Stück, 
15,000 Rthlr. à 100 Rthlr. 150 Stück, 
7,500 Rthlr. à 50 Rthllr. 150 Sltück, 
2,500 Rthlr. àa 25 Rithhr. 100 Stück, 
50,000 Rechlr. 440 Obligationen, 
nach dem anliegenden Schema auszuferkigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
olgeormnung vom 1. Januar 1856. ab nach Maaßgabe des genehmigten 
ilgungsplanes mit jährlich Einem Prozent des Kapitals zu tllgen sind, durch 
egenwärkiges Prioilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mir der recht- 
schen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligarionen die daraus 
hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu 
dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir veorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 20. August 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
ür den abwesenden ür den Minister für Handel, Gewerbe 
v. Westphalen. Finanzminister: 7 und öffentliche Lemel 
v. Raumer. v. Pommer Esche. 
## 42) Po-
	        
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