Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Johannisburger Kreises 
Littr. t. 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des untern bestatigten Kreistagsbeschlusses 
vom 26. Februar 1855. wegen Aufnahme einer Schuld von 50,000 Thalern 
bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Johannisburger 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vooon Tha- 
lern Preußisch Kurant nach dem Muünzfuße von 1764., welche für den Kreis 
kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1856. ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von sieben und dreißig 
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebilderen Tilgungsfonds von wenigstens 
Einem Prozent jährlich. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1856. ab in dem 
Monate jedes Jahres. Der Kreis behaält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem A#nss atte der 
Koͤniglichen Regierung zu Gumbinnen, sowie in der Koͤnigsberger Hartungschen 
Zeitung. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, 
wird es in halbjaͤhrlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, mit fuͤnf 
Prozent jaͤhrlich verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen blotze Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Johannisburg, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Falligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
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