Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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zurckzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreitzig Jahren nach 
dem Rückzalungslärmne nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach WVorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. S. 120. sedl. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Johannisburg. 
Jinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Worzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjaä4hrige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Johannisburg gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Lalons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermäögen. 
h ###n zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Johannisburg, den 18. 
Die ständische Kommission fürden hauff ebau im Johannisburger 
eise. 
ahraanea 1855. (Nr. 4282à 84 Pro-
	        
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