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zurckzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreitzig Jahren nach
dem Rückzalungslärmne nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach WVorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Th. I. Tit. 51. S. 120. sedl. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Johannisburg.
Jinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Worzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjaä4hrige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Johannisburg gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Lalons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermäögen.
h ###n zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Johannisburg, den 18.
Die ständische Kommission fürden hauff ebau im Johannisburger
eise.
ahraanea 1855. (Nr. 4282à 84 Pro-