Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr.  4141.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Dezember  1854.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  fär  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee
von  der  Stadt  Neustadt  a.  d.  D.  bis  zu  dem  Bahnhofe  der  Berlin-Hamburger
  Eisenbahn  daselbst  durch  den  Ruppiner  Kreis.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  beutigen  Tage  den  chausseemaͤßigen
Ausbau  der  Straße  von  der  Stadt  Neustadt  a.  d.  D.  bis  zu  dem  Bahnhofe
der  Berlin-Hamburger  Eisenbahn  daselbst  durch  den  Ruppiner  Kreis  im  Reierungsbezirk
  Potsdam  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das
Errosrialionsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Uneerhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Worschriften,  auf
diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  gedachten
  Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chäusseemäßigen  Unterhaltung  der
Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.
  Auch  sollen  die  dem  Chausse  geld-Karfe  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charloktenburg,  den  4.  Dezember  1854.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminisler.

 

(Nr.  4142.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  4.  Dezember  1854.,  betreffend  den  Tarif,  nach  welchem
  die  Abgabe  für  Benutzung  der  Brücke  über  die  Spirding-  Gewässer
bei  Nikolaiken,  im  Sensburger  Kreise,  und  das  Brückenaufzugsgeld  daselbst
  zu  erheben  ist.

A  Ihren  Bericht  vom  23.  v.  M.  habe  Ich  den  Tarif,  nach  welchem  die
Abgabe  für  Benutzung  der  Brücke  über  die  Spirding-Gewässer  bei  Nikolaiken
  und  das  Brückenaufzugsgeld  daselbst  zu  erheben  ist,  vollzogen  und  lasse

Ihnen
            
64 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung. 4) Streitigkeiten der im § 120 a bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeindebehörde (Absatz 2 daselbst) zu entscheiden. 8 97a Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die im § 97 bezeichneten auszudehnen. Insbesondere steht ihnen zu: 1) Fachschulen für Lehrlinge zu errichten und dieselben zu leiten; 2) zur Fördern:g der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gesellen geeignete Einrichtungen zu treffen; 3) Gesellen= und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen; 4) zur Förderung des Gewerbebetriebes der Innungsmitglieder einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten; 5) zur Unterstützung der Innungsmitglieder, ihrer Angehörigen, ihrer Gesellen und Lehrlinge in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit, Kassen einzurichten; 6) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streiligkeiten der im § 120 a bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und deren Gesellen an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden.