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(Nr. 4141.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 1854., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte fär den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee
von der Stadt Neustadt a. d. D. bis zu dem Bahnhofe der Berlin-Hamburger
Eisenbahn daselbst durch den Ruppiner Kreis.
N Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den chausseemaͤßigen
Ausbau der Straße von der Stadt Neustadt a. d. D. bis zu dem Bahnhofe
der Berlin-Hamburger Eisenbahn daselbst durch den Ruppiner Kreis im Reierungsbezirk
Potsdam genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das
Errosrialionsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Uneerhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Worschriften, auf
diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem gedachten
Kreise gegen Uebernahme der künftigen chäusseemäßigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen.
Auch sollen die dem Chausse geld-Karfe vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charloktenburg, den 4. Dezember 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisler.
(Nr. 4142.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 1854., betreffend den Tarif, nach welchem
die Abgabe für Benutzung der Brücke über die Spirding- Gewässer
bei Nikolaiken, im Sensburger Kreise, und das Brückenaufzugsgeld daselbst
zu erheben ist.
A Ihren Bericht vom 23. v. M. habe Ich den Tarif, nach welchem die
Abgabe für Benutzung der Brücke über die Spirding-Gewässer bei Nikolaiken
und das Brückenaufzugsgeld daselbst zu erheben ist, vollzogen und lasse
Ihnen
64 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
4) Streitigkeiten der im § 120 a bezeichneten Art
zwischen den Innungsmitgliedern und ihren
Lehrlingen an Stelle der Gemeindebehörde (Absatz
2 daselbst) zu entscheiden.
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Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit
auf andere, den Innungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche
Interessen als die im § 97 bezeichneten
auszudehnen. Insbesondere steht ihnen zu:
1) Fachschulen für Lehrlinge zu errichten und dieselben
zu leiten;
2) zur Fördern:g der gewerblichen und technischen
Ausbildung der Meister und Gesellen geeignete
Einrichtungen zu treffen;
3) Gesellen= und Meisterprüfungen zu veranstalten
und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen;
4) zur Förderung des Gewerbebetriebes der Innungsmitglieder
einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb
einzurichten;
5) zur Unterstützung der Innungsmitglieder, ihrer
Angehörigen, ihrer Gesellen und Lehrlinge in
Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit
oder sonstiger Bedürftigkeit, Kassen
einzurichten;
6) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind,
Streiligkeiten der im § 120 a bezeichneten Art
zwischen den Innungsmitgliedern und deren
Gesellen an Stelle der sonst zuständigen Behörden
zu entscheiden.