Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Serie der Zinskupons wird nach dem sub Litt. B. angeschlossenen Schema 
für zehn Jahre den Obligationen beigegeben und nach jedesmaligem Ablauf 
einer Frist von zehn Jahren durch eine neue Serie arset. Jeder Serie von 
Zinskupons wird eine Anweisung zum Empfang der folgenden Serie beigege- 
ben. Auf der Räckseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
  
K 3 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinft 
und die Zinsen in halbjährigen Raten postnumerande am 1. Juli und 
2. Januar von der Königlichen Eisenbahn-Hauptkasse in Elberfeld, sowie von 
den durch die Direktion in öffentlichen Blättern namhaft zu machenden Ban- 
kiers ausbezahlt. Zinsen von Wioritäts-Obligationen, deren Erhebung inner- 
halb vier Jahren, von den in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungs- 
Esine an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Ge- 
e a · 
S. 4. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem 
Jahre 1860. beginnt und auf welche jährlich 10,000 Thaler, sowie die auf 
die eingelösten Obligationen fallenden Zinsen verwendet werden. Die Nummern 
der in jedem Jahre zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen werden alljähr- 
lich im Juli durch das Loos bestimmt und die Aussah ung des Nominalbetrags 
der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts -Obligationen erfolgt am 
2. Jänar des nächstfolgenden W zum ersten Male also am 2. Ja- 
nuar 1 
Der Verwaltung der Bergisch -Märkischen Eisenbahn bleibt das Recht 
vorbehalten, sowohl den Amortisationsfonds bis zum Doppelten zu verstärken 
und dadurch die Tilgung der Prioriläts-Obligationen zu beschleunigen, als auch 
säimmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter jederzeit mit 
Sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenmwenhs ein- 
zulösen. 
g. 5. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritaͤts-Obligationen und Zins- 
kupons werden nach dem im F. 30. des Gesellschaftsstatuts der Bergisch-Mär- 
kischen Eisenbahngesellschaft vorgeschriebenen Verfahren für nichtig oder ver- 
schollen erklärt und demnchst ersetzt. 
g. 6. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Hoͤhe der im“ 
schrie-
	        
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