Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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scrrebene Beträge nebst den fälligen Zinsen Gläubiger der Bergisch-Marki- 
schen Eilenbahngeseuschaft, und haben als solche, unbeschadet der den Inhabern 
der durch die Allerhöchsten Privilegien vom 2. Oktober 1848. und 28. Juli 
1849. kreirten 1,100,000 Thaler Prioritäts-Obligationen der I. Serie zustehen- 
den Priorität für Kapital und Zinsen, an dem Einkommen, sowie eventuell an 
dem gesammten Vermögen der Gesellschaft, ein Vorzugsrecht vor den Inhabern 
der Stammaktien und der zu denselben gehörigen Diridendenscheine, und zwar 
umter gleicher Berechtigung mit den Inhabern der durch Unser Privilegium 
vom 11. März 1850. genehmigten 13,000 Stäck Prioritäts-Obligationen 
II. Serie, wie solches im §. 6. des zuletzt gedachten Privilegiums ausdrücklich 
vorbehalten ist. 
K. 7. 
Die Inhaber der Prierikäis-Obligationen sind nicht betugt, die Jah- 
lung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der 
in F. 4. enthaltenen Amortisationsbestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmaßig präsentirte 
Zinskupons länger als drei Monate unberichrigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Bergisch-Märkischen Eisenbahn aus 
Verschulden der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört; 
) wenn die im H. 4. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffen- 
den Zinskupons, zu p. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Trans- 
portbetriebes. 
In dem sub c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Ealeuch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hatte stattfin- 
en sollen. 
In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche In- 
ven ugsetzung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu 
assen. 
S. 8. 
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen 
geschieht in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahndirektion 
und eines protokollirenden Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffent- 
(Nr. 4283) lichen
	        
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