Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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lichen Kenntnis zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Priori- 
taͤts-Obligationen der Zutritt gestattet ist. 
g. 9. 
Die Nummern der ausgelooseten Prioritaͤts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des in §F. 8. gedachten Termins bekannt ge- 
macht; die Auszahlung derselben aber erfolgt bei der Königlichen Eisenbahn- 
Hauptkasse in Elberfeld und denjenigen Bankiers, welche die Königliche Eisen- 
bahndirektion in öffentlichen Blaättern namhaft machen wird, an die Vorzeiger 
der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung derselben und der 
dazu gehbrigen noch nicht fälligen Zunskupons. Werden die Kupons nicht mit 
abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapitalberrage gekürzt 
und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung prä- 
sentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
jeder Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in wel- 
chem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht 
wurde. 
Die im Wege der Amortisation eingelböseten Prioritats-Obligationen wer- 
den in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahndirekrion und 
eines protokollirenden Notars verbrannt und es wird eine Anzeige darüber durch 
öffentliche Blatter bekannt gemacht. 
g. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgelooset und gekündigt 
sind, und welche ungeachtet der Bekanmemachung in oͤffentlichen Blaͤttern *8 
rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre 
von der Königlichen Eisenbahndirektion allfährlich einmal offenklich aufgerufen. 
Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem 
letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus 
denselben an das Gesellschafksvermögen, was unker Angabe der Nummern der 
werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion öffentlich be- 
kannt gemacht wird. Obgleich also aus dergleichen Prioritäts-Obligationen 
beinerlei Verpflichtungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleiter werden 
können, so steht doch der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theil- 
weise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
S. 11. 
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt= 
machungen erfolgen:
	        
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