Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Diese Aktien sollen den bisherigen, nach Artikel sechs der Statuten be- 
stehenden Aktien gegenüber als privilegirte Aktien gelten und diejenigen Divi- 
denden beziehen, welche ihnen der Artikel funfzehn der Statuten nach der gleich 
g erwähnenden Abänderung desselben zuweist und gewährt, auch im Falle der 
iquidarion oder der Auflösung der Gesellschaft das Recht auf volle Rückzah= 
lung des Nominalbetrages haben und den dälteren Aktien in dieser Hinsicht 
vorgehen. 
II. 
Der Artikel funfzehn der Statuten wird aufgehoben und durch den nach- 
folgenden Artikel ersetzt: 
. „Von dem Gewinne werden zuerst zehn Prozent zur Bildung eines 
Reservefonds zuruͤckbehalten. Aus dem alsdann noch bleibenden Gewinne be- 
zirher die Inkaber der vierzigtausend privilegirten Aktien eine jährliche Zins- 
ividende von fünf Prozent des Nominalbetrages dieser Aktien. Der Rest des 
Jahresgewinnes wird sodann in nachstehender Art vertheilt: 
a) acht Prozent an die Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
b) steben Prozent an den Generaldirektor und an die anderen Beamten der 
Gesellschaft, wenn, und insoweit der Verwaltungsrath solche zu bewilli- 
gen für zweckmäßig erachret, und 
P) fünf und achtzig Prozent an die sämmtlichen Aktionaire beider Kate- 
gorien. 
Sollten die unter b. erwähnten sieben Prozent ganz oder theilweise in 
dem einen oder dem anderen Jahre nicht, oder nur theilweise zur Verwendung 
kommen, so wächst der Ueberschuß den sämmtlichen Aktionairen als zusäzliche 
Dividende zu.“ * 
Die privilegirten Aktien lauten auf jeden Inhaber und werden nebst den 
ihnen beizufügenden Dividendenscheinen unter Beobachtung der im Areikel acht 
der Statuten für die jetzt bestehenden Aktiendokumente vorgeschriebenen allge- 
meinen Formen nach besonderen Schematen angefertigt. 
IV. 
Die Einzahlung der Beträge der privilegirten Aktien, welche bereits zum 
Pari-Kurs gezeichnet sind, erfolgt in Raten von gehn Prozent, auf Beschluß und 
Aufforderung des Verwaltungsrathes und in Zwischenrdumen von wenigstens 
einem Monate. 
Die Aufforderung zur Einzahlung ist wenigstens oier Wochen vor dem 
Termin der zu leistenden Einzahlung öffentlich in den Gesellschaftsblättern be- 
kannt zu machen. 
Von allen Einzahlungen, welche nicht rechtzeilig geleistet werden, hat 
der iin Rüchsiand bleibende Aktionair Verzugszinsen zu fünf Prozent pro Jahr 
zu bezahlen. 
Wenn innerhalb zweier Monate nach Ablauf der von dem Verwal= 
tungsrathe gestellten Frist die Zahlung nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft be- 
(Nr. 4284.) rechtigr,
	        
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