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Diese Aktien sollen den bisherigen, nach Artikel sechs der Statuten be-
stehenden Aktien gegenüber als privilegirte Aktien gelten und diejenigen Divi-
denden beziehen, welche ihnen der Artikel funfzehn der Statuten nach der gleich
g erwähnenden Abänderung desselben zuweist und gewährt, auch im Falle der
iquidarion oder der Auflösung der Gesellschaft das Recht auf volle Rückzah=
lung des Nominalbetrages haben und den dälteren Aktien in dieser Hinsicht
vorgehen.
II.
Der Artikel funfzehn der Statuten wird aufgehoben und durch den nach-
folgenden Artikel ersetzt:
. „Von dem Gewinne werden zuerst zehn Prozent zur Bildung eines
Reservefonds zuruͤckbehalten. Aus dem alsdann noch bleibenden Gewinne be-
zirher die Inkaber der vierzigtausend privilegirten Aktien eine jährliche Zins-
ividende von fünf Prozent des Nominalbetrages dieser Aktien. Der Rest des
Jahresgewinnes wird sodann in nachstehender Art vertheilt:
a) acht Prozent an die Mitglieder des Verwaltungsrathes;
b) steben Prozent an den Generaldirektor und an die anderen Beamten der
Gesellschaft, wenn, und insoweit der Verwaltungsrath solche zu bewilli-
gen für zweckmäßig erachret, und
P) fünf und achtzig Prozent an die sämmtlichen Aktionaire beider Kate-
gorien.
Sollten die unter b. erwähnten sieben Prozent ganz oder theilweise in
dem einen oder dem anderen Jahre nicht, oder nur theilweise zur Verwendung
kommen, so wächst der Ueberschuß den sämmtlichen Aktionairen als zusäzliche
Dividende zu.“ *
Die privilegirten Aktien lauten auf jeden Inhaber und werden nebst den
ihnen beizufügenden Dividendenscheinen unter Beobachtung der im Areikel acht
der Statuten für die jetzt bestehenden Aktiendokumente vorgeschriebenen allge-
meinen Formen nach besonderen Schematen angefertigt.
IV.
Die Einzahlung der Beträge der privilegirten Aktien, welche bereits zum
Pari-Kurs gezeichnet sind, erfolgt in Raten von gehn Prozent, auf Beschluß und
Aufforderung des Verwaltungsrathes und in Zwischenrdumen von wenigstens
einem Monate.
Die Aufforderung zur Einzahlung ist wenigstens oier Wochen vor dem
Termin der zu leistenden Einzahlung öffentlich in den Gesellschaftsblättern be-
kannt zu machen.
Von allen Einzahlungen, welche nicht rechtzeilig geleistet werden, hat
der iin Rüchsiand bleibende Aktionair Verzugszinsen zu fünf Prozent pro Jahr
zu bezahlen.
Wenn innerhalb zweier Monate nach Ablauf der von dem Verwal=
tungsrathe gestellten Frist die Zahlung nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft be-
(Nr. 4284.) rechtigr,