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selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsligen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntnig zu bringen.
Sanssouci, den 3. September 1855.
Friedrich Wilhelm.
ür den abwesenden
v. d. Heydt. 7 Finanzminister:
v. Raumer.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisler.
(Nr. 4289.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga-
tionen des Osterburger Kreises im Regierungsbezirk Magdeburg zum Be-
trage von 150,000 Thalern. Vom 3. September 1855.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Osterburger Kreises im Regierungs-
bezirk Magdeburg auf dem Kreistage vom 10. Februar 1854. beschlossen wor-
den, die zur Ausführung der vom Kreise übernommenen Chausseebauten er-
forderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir
auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli-
gationen zu dem angenommenen Betrage von 150,000 Thalern ausstellen zu
ürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemaßheit des §F. 2. deS Gesetzes vom
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 150,000
Thalern, in Buchstaben: Einhundert und funfzigkausend Thalern, welche in
folgenden Apoints:
70,000 Rehlr. à 50 Rthlr.
60,000 Rthlr. à 100 Rthlr.
20,000 Rehlr. à 500 Rthlr.
150,000 Rthlr.
„nach dem anliegenden Schema ausgufertigen, mit Hülse einer Kreissteuer mit vier
Pvozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu belmmenden
olge-