Frgeordpert jährlich vom 1. Januar 1863. ab mit wenigstens jährlich Einem
ozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein
jeder Inhaber dieser Obligatfionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die
— des Eigenthung nachweisen zu därfen, geltend zu machen be-
gt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch fuͤt die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel. 2 genhandiz ers 8
Gegeben Sanssouci, den 3. September 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. Für den ahwesenden
Finanzminister:
v. Raumer.
Provinz Sachsen, Negierungebezirk Magdeburg.
Obligation
des ÖOsterburger Kreises
Littr. #a-
über Thaler Preußisch Kurant.
A Grund der unterm ........... . ........ bestätigten Kreistagsbeschlüsse
vom 16. Februar 1854. wegen Aufnahme einer Schuld von 150,000 Thalern
zur Ausführung von Kreis-Chausseebauten bekennt sich die sländische Chausseebau=
Kommission des Osterburger Kreises durch diese, für jeden Inhaber zültige,
Seitens des Glaubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von
......... Thalern Preußisch Kurant nach dem Muͤnzfuße von 1764., welche
für den Kreis kontrahirt worden und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 150,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1863. ab allmälig scherzalt eines Zeitraumes von ein und vierzig und
ein zwölftel Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigstens Einem Prozent jährich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge-
tilgten Schuldverschreibungen.
— Die