Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab in dem 
Monate Dezember jedes Jahres. Der Kreis behalt sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Oiese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Magdeburg, sowie in einer zu Magdeburg erschei- 
nenden Zeitschrift (jetzt Magdeburger Korrespondent) und im Kreisblarte des 
Kreises Osterburg. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapiral zu ent- 
richten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. bis 15. Januar und 
am 2. bis 15. Juli, von heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich in 
gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. · 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis = Kommunalkasse in Osterburg, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden # 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeirstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsien des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. K&. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu See- 
hausen i#. A. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub= 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjahrungsfrist der Betrag der ange- 
melderen und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 10 6. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Zinskupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Oserburg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
bei-
	        
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