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Kreises gegen Groß-Ammensleben Seitens der Stadt Neuhaldensleben geneh-
migt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht fuͤr die zu
der Chaussee erforderlichen Grundstuͤcke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau- und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschristen, auf diese Straße zur Anwen-
dung kommen sollen. Zugleich will Ich der Stadt Neuhaldensleben gegen
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das 2
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des fuͤr die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demsel-
ben enthaltenen Beslimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen we-
een der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 12. September 1855.
Friedrich Wilhelm.
. Fuͤr den abwesenden
v. d. Heydt. Finanzminister:
v. Raumer.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffemliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4205.) Allerhöchster Erlaß vom 12. September 1855., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Chaussee von Kreuzthal im Kreise Siegen bis Gerlingen im Kreise Olpe.
N.% Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Kreuzthal, im Kreise Siegen, bis Gerlingen an der Agger=
Straße, im Kreise Olpe im Regierungsbezirk Arnsberg, durch die Gemesshen
Fellinghausen, Weiden-Dornseifen, Osthelden und Wenden genehmigt habe, be-
siimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be-
stehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zu-
gleich will Jch den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen
chausseemáßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staaks-Chausseen jedesmal gel-
lenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben emthaltenen Bestim-
mungen