Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 15. September 1855. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
2P ür den abwesenden 
v. d. Heydt. v. Wesiphalen. F Finanzminwter: 
v. Raumer. 
Schema 
(neur) 
Stettiner Stadt-Obligation 
Littr. G ste (resp. 2te, 3te, te) Serie 
über 
100 Thaler Preußisch Kurant, 
ausgesertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums 
vom ten 1855. 
(Gesetz-Sammlung von 1855. Stück 4) 
Der Magistrat und die Stadtverordneten der hiesigen Stadt urkunden 
und bekennen hiermitk, daß der Inhaber dieser Obligarion 
Einhundert Thaler Preußisch Kurant, 
deren Empfang sie bescheinigen, von der hiesigen Stadtgemeinde zu fordern hat. 
Die Rückzahlung des Kapitals an die Inhaber der Obligationen ge- 
schieht allmälig nach einem von der Staatsbehörde genehmigten Amortisations= 
Plane, wobei die Folgeordnung der einzulösenden Obligationen durch das Loos 
bestummt wird. Den stadtischen Behörden bleibr jedoch das Recht vorbehalten, 
den Tilgungsfonds zu versiärken, oder auch sämmtliche Obligationen auf ein- 
mal zu kündigen, wogegen den Inhabern der Obligationen gegen die Stadt 
ein Kündigungsrecht nicht zusieht. Bis zu dem Tage, an welchem solcher- 
gestalt das Kapiral nach der deshalb durch den Preußischen Staats-Anzeiger, 
durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung bierselbst und durch eine der 
hier erscheinenden Zeitungen zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung den 
Inhabern der Obligationen auszuzahlen ist, wird dasselbe in halbsährigen Ter- 
(Ne. 420.—1298.) minen
	        
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