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g. 4.
Die Gesellschaft hat zum Zweck:
1) die Ausbeutung und Verwerthung von Eisenerzen, Kohlen und allen
nutzbaren Mineralien und Fossilien aus Bergwerken, Gruben und Erz-
feldern resp. Bergwerks-, Gruben= und Erzfelder-Antheilen, welche die
Gesellcheft unter welchem Titel es immer sein möge, in Schlessen
erwirbt;
2) das Aufsuchen und den An= und Verkauf dieser Mineralien und Fossi-
lien, die Erlangung und Erwerbung oder Pachtung der zu ihrer Aus-
beutung erforderlichen Rechte und Konzessionen;
3) die Anlage neuer und den Ankauf, sowie Pachtung von Eisen= und
Stahlwerken, Wasserkräften, Hüttenwerken und damit in Verbindung
stehenden Etrablissemenks, sowie zu deren Berrieb nützlichen Wegen, Wal-
dern, Feldern und Realitäten;
4) die Fabrikation von Stahl, Eisen und sonstigen Metallen, Maschinen
und deren Theilen, sowie den Handel und Verkauf aller daraus zu ge-
winnenden Produkte und Fabrikate.
Zweites Kapitel.
Gesellschaftskapital und dessen Einzahlung.
g. 5.
Das Gesellschaftskapital ist auf fünf Millionen Thaler Preußi-
schen Kurants festgesetzt und zerfällt in fünf und zwanzig tausend Aktien,
jede im Betrage von zweihundert Thalern Preußischen Kurants. Jeder Aktien-
zeichner ist verpflichtet, funfzehn (15) Prozent oder dreißig Thaler Preußischen
Kurants auf jede Aktie sofort zu zahlen, den Ueberrest aber nach erfolgter
Zahlungsaufforderung des Verwaltungsrathes. Beim Ablauf des ersten Jah-
res nach erfolgter landesherrlicher Besiätigung des Scatuts müssen auf jede
Aktie mindestens funfzig Prozent oder Einhundert Thaler baar eingezahlt sein.
Zunächst soll ein Aktienbelauf von vier Millionen Thalern ausgegeben
werden, der Ueberrest zum Betrage von Einer Million, sobald der Verwal-
tungsrath es angemessen findet. Der Besitzer von vier Aktien soll dann be-
rechtigt sein, von den letztgedachten 5000 Stück Aktien eine Aktie zum Kurs
al pari zu fordern.
Nicht abgeforderte Aktien werden nach Besiimmung des Verwaltungs=
rathes zu Gunsten der Gesellschaft veräußert.
#u. Zahlungen erfolgen bei den Bankiers der Gesellschaft, welche
durch die im F. 34. bezeichneten Blatter werden bezeichnet werden.
Die erste Zahlung, sowie die folgenden, werden bis zum vollen Betrage
auf Huittungsogen bescheinigt, welche nach der letzten Einzahlung gegen die
definitiven Aktiendokumente umgetauscht werden.
(Nr. 4299) 8 Sollte