Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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g. 4. 
Die Gesellschaft hat zum Zweck: 
1) die Ausbeutung und Verwerthung von Eisenerzen, Kohlen und allen 
nutzbaren Mineralien und Fossilien aus Bergwerken, Gruben und Erz- 
feldern resp. Bergwerks-, Gruben= und Erzfelder-Antheilen, welche die 
Gesellcheft unter welchem Titel es immer sein möge, in Schlessen 
erwirbt; 
2) das Aufsuchen und den An= und Verkauf dieser Mineralien und Fossi- 
lien, die Erlangung und Erwerbung oder Pachtung der zu ihrer Aus- 
beutung erforderlichen Rechte und Konzessionen; 
3) die Anlage neuer und den Ankauf, sowie Pachtung von Eisen= und 
Stahlwerken, Wasserkräften, Hüttenwerken und damit in Verbindung 
stehenden Etrablissemenks, sowie zu deren Berrieb nützlichen Wegen, Wal- 
dern, Feldern und Realitäten; 
4) die Fabrikation von Stahl, Eisen und sonstigen Metallen, Maschinen 
und deren Theilen, sowie den Handel und Verkauf aller daraus zu ge- 
winnenden Produkte und Fabrikate. 
Zweites Kapitel. 
Gesellschaftskapital und dessen Einzahlung. 
g. 5. 
Das Gesellschaftskapital ist auf fünf Millionen Thaler Preußi- 
schen Kurants festgesetzt und zerfällt in fünf und zwanzig tausend Aktien, 
jede im Betrage von zweihundert Thalern Preußischen Kurants. Jeder Aktien- 
zeichner ist verpflichtet, funfzehn (15) Prozent oder dreißig Thaler Preußischen 
Kurants auf jede Aktie sofort zu zahlen, den Ueberrest aber nach erfolgter 
Zahlungsaufforderung des Verwaltungsrathes. Beim Ablauf des ersten Jah- 
res nach erfolgter landesherrlicher Besiätigung des Scatuts müssen auf jede 
Aktie mindestens funfzig Prozent oder Einhundert Thaler baar eingezahlt sein. 
Zunächst soll ein Aktienbelauf von vier Millionen Thalern ausgegeben 
werden, der Ueberrest zum Betrage von Einer Million, sobald der Verwal- 
tungsrath es angemessen findet. Der Besitzer von vier Aktien soll dann be- 
rechtigt sein, von den letztgedachten 5000 Stück Aktien eine Aktie zum Kurs 
al pari zu fordern. 
Nicht abgeforderte Aktien werden nach Besiimmung des Verwaltungs= 
rathes zu Gunsten der Gesellschaft veräußert. 
#u. Zahlungen erfolgen bei den Bankiers der Gesellschaft, welche 
durch die im F. 34. bezeichneten Blatter werden bezeichnet werden. 
Die erste Zahlung, sowie die folgenden, werden bis zum vollen Betrage 
auf Huittungsogen bescheinigt, welche nach der letzten Einzahlung gegen die 
definitiven Aktiendokumente umgetauscht werden. 
(Nr. 4299) 8 Sollte 
 
	        
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