Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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. 15. 
Aus diesem Jahresgewinne werden bei jedem Abschluß vorweg entnommen: 
4) zehn Prozent zur Bildung des Reservefonds CG. 17.); 
2) fünf Prozent jährlich für die Mitglieder des Verwaltungsrathes zu 
gleichmäßiger Vertheilung. 
4 Der Rest des Jahresgewinnes wird als Dioidende unter die Aktionaire 
vertheilt. 
K. 16. 
Die Zahlung dieser Dividende erfolgt in zwei Raten, zur einen Hälfte 
am 15. Mai, zur anderen Hälfte am 15. August zu Breslau und, wenn der 
Verwaltungsrath es angemessen erachtet, auch an anderen von ihm zu bestim- 
menden Orten des Inlandes. 
S. 17. 
Der Reservefonds ist zur Besireitung unvorhergesehener Ausgaben be- 
stimmt. Er kann jedoch nur auf den besonderen und von der Generalver- 
sammlung der Aktionaire genehmigten Vorschlag des Verwaltungsrathes ganz 
oder theilweise zur Verwendung kommen. 
Die nutzbare Anlegung desselben bleibt dem Verwaltungsrathe nach 
eigenem Ermessen überlassen. Es können für denselben jederzeit, jedoch nur 
nach den ersten drei Jahren des Bestehens der Gesellschaft, sofern der Ver- 
waltungsrath es nöthig findet, und nur nach Genehmigung der Generalver- 
sommlung, auch mehr als zehn Prozent aus dem Jahresgewinne genommen 
werden. 
Sobald der Reservefonds einen Bestand von fünfmalhunderttausend 
Thalern erreicht hat, kann durch Beschluß der Generalversammlung die Er- 
bebung der zehn Prozent ganz eingestellt oder dieser Prozentsatz verringert 
werden. 
9. 18. 
Jede Aktie ist untheilbar und kann nur durch eine einzige Person ver- 
treten werden. 
Viertes Kapitel. 
Verwaltung. 
. 19. 
Die Geschäftsangelegenheiten der Gesellschaft werden von einem aus 
zehn Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrathe besorgt, von denen mindestens 
sechs Mitglieder Inländer sein müssen. Dieser Verwaltungsrath wird von der 
Generalversammlung durch absolute Stimmenmehrheit (cf. F. 38.) ernannt. 
Die Wahl geschieht durch geheime Abstimmung. 
K. 20.
	        
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