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der Provinz Schlesien oder in Berlin statthaben muß, fest. Die Beschlüsse
desselben werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein gültiger Beschluß kann nur bei
Anwesenheir von wenigstens fünf Mitgliedern gefaßt werden. Jedes Milglied
ist berechtigt, seine Stimme über solche Angelegenheiten, welche der Vorsitzende
für nöcthig erachtet, schon vor der Versammlung zur Kenntniß der Mitglieder
zu bringen und worüber er deren schriftliche Absinmmung verlangt, schriftlich
abzugeben. Die Protokolle über die Sitzungen des Verwaltungsrathes müssen
in ein besonderes Protokollbuch eingetragen und von sämmtlichen amwesenden
Mitgliedern unterschrieben werden. «
H.2.3.
Der Verwaltungsrath beruft die Generalversammlungen, nimmt Kenntniß
von alen Angelegenheiten der Gesellschaft und beschließt uͤber Alles, was sie
etrifft.
Namemlich bestimmt er die Verwendung und Anlage disponibler Gel-
der, den Zeitpunkt, die Art und Weise und die Bedingungen aufzunehmender
Summen. Er entscheidet über den An= und Verkauf von Immobilien und
der für die Fabrikation erforderlichen oder unbrauchbar gewordenen Maschinen
und Rohsioffe, sowie über neue Anlagen, große Reparaturen an den Immobi-
lien, die Errichtung neuer Erablissemenrs und alle Verträge, welche den Preis
und den Absatz der Gesellschaftsprodukte bezwecken.
Auf den Antrag des Generaldirektors ernennt der Verwaltungsrath alle
Agenten und Angesiellten der Gesellschaft und setzt ihre Gehälter, sowie die
allgemeinen Verwaltungskosten fest.
Er ist befugt, für die Gesellschaft Verträge, Vergleiche und Kompro-
misse einzagehen und Bevollmächtigte dazu zu ernennen.
Ueberhaupt aber ist der Verwaltungsrath keinesweges auf die hiervor
speziell aufgeführken Befugnisse beschränkt, vielmehr auch zu allen anderen Ver-
fügungen über das Vermogen des Vereins ohne Ausnahme berechtigt, und
seine vorstehend einzeln aufgeführten Befugnisse sind nicht im beschränkenden,
sondern nur im erwähnenden Sinne aufgezählt.
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Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, Eins oder mehrere seiner Mit-
glieder abzuordnen, um die Angelegenheiten des Vereins überall, wo es erfor-
derlich ist, 7 leiten. Er bestimmt durch ein besonderes Reglement den Um-
fang der Befugnisse dieser Delegir#en.
S. 25.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes haben keinen Anspruch auf ein
festes Gehalt, sondern beziehen lediglich den ihnen durch den K. 15. zugesicher-
# Antheil am Reingewinne. Ihre Reisekosien werden ihnen außerdem er-
attet.
g. 26.