Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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der Provinz Schlesien oder in Berlin statthaben muß, fest. Die Beschlüsse 
desselben werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein gültiger Beschluß kann nur bei 
Anwesenheir von wenigstens fünf Mitgliedern gefaßt werden. Jedes Milglied 
ist berechtigt, seine Stimme über solche Angelegenheiten, welche der Vorsitzende 
für nöcthig erachtet, schon vor der Versammlung zur Kenntniß der Mitglieder 
zu bringen und worüber er deren schriftliche Absinmmung verlangt, schriftlich 
abzugeben. Die Protokolle über die Sitzungen des Verwaltungsrathes müssen 
in ein besonderes Protokollbuch eingetragen und von sämmtlichen amwesenden 
Mitgliedern unterschrieben werden. « 
H.2.3. 
Der Verwaltungsrath beruft die Generalversammlungen, nimmt Kenntniß 
von alen Angelegenheiten der Gesellschaft und beschließt uͤber Alles, was sie 
etrifft. 
Namemlich bestimmt er die Verwendung und Anlage disponibler Gel- 
der, den Zeitpunkt, die Art und Weise und die Bedingungen aufzunehmender 
Summen. Er entscheidet über den An= und Verkauf von Immobilien und 
der für die Fabrikation erforderlichen oder unbrauchbar gewordenen Maschinen 
und Rohsioffe, sowie über neue Anlagen, große Reparaturen an den Immobi- 
lien, die Errichtung neuer Erablissemenrs und alle Verträge, welche den Preis 
und den Absatz der Gesellschaftsprodukte bezwecken. 
Auf den Antrag des Generaldirektors ernennt der Verwaltungsrath alle 
Agenten und Angesiellten der Gesellschaft und setzt ihre Gehälter, sowie die 
allgemeinen Verwaltungskosten fest. 
Er ist befugt, für die Gesellschaft Verträge, Vergleiche und Kompro- 
misse einzagehen und Bevollmächtigte dazu zu ernennen. 
Ueberhaupt aber ist der Verwaltungsrath keinesweges auf die hiervor 
speziell aufgeführken Befugnisse beschränkt, vielmehr auch zu allen anderen Ver- 
fügungen über das Vermogen des Vereins ohne Ausnahme berechtigt, und 
seine vorstehend einzeln aufgeführten Befugnisse sind nicht im beschränkenden, 
sondern nur im erwähnenden Sinne aufgezählt. 
** 
Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, Eins oder mehrere seiner Mit- 
glieder abzuordnen, um die Angelegenheiten des Vereins überall, wo es erfor- 
derlich ist, 7 leiten. Er bestimmt durch ein besonderes Reglement den Um- 
fang der Befugnisse dieser Delegir#en. 
S. 25. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes haben keinen Anspruch auf ein 
festes Gehalt, sondern beziehen lediglich den ihnen durch den K. 15. zugesicher- 
# Antheil am Reingewinne. Ihre Reisekosien werden ihnen außerdem er- 
attet. 
g. 26.
	        
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