Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 65585 — 
K. 26. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß Eigenthümer von funfzig 
Aktien der Gesellschaft sein. 
Die Dokumente dieser Aktien bleiben bei der Kasse der Gesellschaft de- 
hn Die Mitglieder des Verwaltungsrathes haften nur für ein grobes 
ersehen. 
Fünftes Kapitel. 
Von der Direktion. 
K. 27. 
Zur Leitung der Geschaͤftsangelegenheiten ernennt der Verwaltungsrath 
einen Generaldirektor und setzt dessen Befugnisse und Remuneration fest. Wird 
hierzu ein Mitglied des Berwaltungsrathes gewählt, so hörr seine Funktion 
als Mitglied desselben auf. 
K. 28. 
Der Generaldirektor muß Eigenthümer von fünfundzwanzi Aktien sein; 
diese sind, so lange seine Funktionen dauern, unverdußerlich und bleiben bei der 
Gesellschaftskasse als Kaution deponirt. 
g. 29. 
Der Generaldirektor hat beim Verwaltungsrathe eine berathende Stimme. 
S. 30. 
Der Generaldirektor ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Ver- 
waltungsrathes beauftragt, setzt denselben über die Lage aller Gesellschafts= 
angelegenheiten in Kenntniß und beantragt bei demselben die Ernennung der 
Agenten und Angestellten der Gesellschaft, auf deren Kündigung und Absetzung 
er auch antragen kann. 
Er führt alle Prozesse im Namen der Gesellschaft, ertheilt zu diesem 
Ende Vollmachten mit dem Rechte der Substitution, führt und zeichnet die 
Korrespondenz und versieht alle Funktionen, die ihm durch den Verwaltungs- 
rath speziell und durch Vollmacht überrragen werden. 
K. 31. 
Für den Fall der Abwesenheit oder momentanen Verhinderung kann der 
Generaldirektor, unter Autorisation des Verwalaungsrathes, seine Befugnisse 
für die Expedition der laufenden Geschäfte ganz oder theilweise einem Drit###n 
übertragen. 
Ibhrgong 1855. (Nr. 4299.) 89 Sechs-
	        
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