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— Bekannemachung in den forterscheinenden Blättern davon in Kenntniß
etzen.
Die Staatsregierung ist berechtigt, die Bestimmung über die Gesellschafts-
blätter durch eine Verfügung abzuändern, welche in den Amtsblättern derjeni-
gen Regierungen zu verbffentlichen ist, in deren Bezirken diese Blätter erscheinen.
S. 36.
Die Generalversammlung kann durch Beschluß des Verwaltungsrathes
außerordentlich zum Sitze der Gesellschaft berufen werden.
Der Verwaltungsrath hat darüber zu entscheiden, ob der Gegenstand
der Berufung in den öffentlichen Anzeigen näher bezeichnet werden soll, mit
Vorbehalt der Fälle in den G. 41. und 42., in welchen solches steks geschehen
muß. Jedenfalls muß die Anzeige enthalten, daß die Versammlung eine außer-
ordentliche sei.
g. 36.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes fuͤhrt den Vorsitz sowohl in
den ordentlichen als außerordentlichen Generalversammlungen. Die beiden
staͤrkstbetheiligten Aktionaire sind Skrutatoren, im Falle ihrer Weigerung die
beiden zunaͤchst am staͤrksten Betheiligten, und so weiter, bis zur Annahme.
½m Protokolle der Generalversammlungen werden notariell aufgenommen.
K. 37.
Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrathe beigelegten Befugnisse wird
derselbe gegen dritte Personen und Behörden durch ein von einem Notar auf
den Grund der Wahlverhandlung ausgestelltes Attest darüber, aus welchen
Personen der Verwaltungsrath in dem laufenden Jahre zusammengesetzt ist,
egitimirt.
Der Generaldirektor legitimirt sich durch die ihm vom Verwaltungsrathe
zu ertheilende notarielle Vollmacht.
g. 38.
Die Generalversammlungen beschließen uͤber alle Antraͤge des Verwal-
tungsrathes. Sie ernennen die Mitglieder des Verwaltungsrathes mit abso-
luter Stimmenmehrheit und mittelst Skrutiniums.
Tritt nicht die absolute Majoritaͤt sofort beim ersten Skrutinium ein, so
werden die Abstimmungen uͤber die Kandidaten, jedesmal mit Ausschluß des
mit den wenigsten Stimmen Versehenen, fortgesetzt, bis die absolute Mehrheit
fuͤr Einen erlangt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden
zu ziehende Loos. H
g. 39.
Die jaͤhrliche Genexalversammlung ernennt drei Revisoren zur Pruͤfung
der vom Verwaltungsrathe vorzulegenden Rechnungen und Bllanhen. Die er-
sien Revisoren werden in einer außerordenrlichen Generalversammlung gewählt.
(Nr. 4290.) 89* Die