Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 660 — 
Achtes Kapitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Alle Streitigkeiten, welche zwischen Aktionairen, gegenuͤber dem Gesell- 
schaftsvorstande, oder unter Mitgliedern dieses, als solchen, unter sich, in Be- 
zug auf die Gesellschaft oder deren Auflösung entstehen möchten, sollen nicht 
anf dem gewöhnlichen Rechtswege, sondern durch Schiedsrichter entschieden 
werden. 
Die Schiedsrichter müssen Kaufleute oder Fabrikanten, welche im Bezirke 
des Königlichen Oberbergamts zu Breslau wohnhaft sind, sein und dürfen zu 
keinem der streitenden Theile in einem Verhältnisse stehen, welches sie gesetzlich 
hinderte, mit voller Kraft für und wider beide Theile Zeugniß abzulegen. Je- 
der Theil ernennt einen Schiedsrichter und beide Schiedsrichter wählen, allen- 
falls durch das Loos, einen Obmann. Dieses Schiedsgericht ist berechtigt und 
verpflichtet, sich zu Breslau zu konstituiren und daselbst zu verfahren, und die 
Parteien müssen gleichfalls in dieser Stadt beim Schiedsgericht erscheinen oder 
sich durch einen evollmachtigten, welcher sich zu Breslau befindet, vertreten 
lassen und letzteren dem Schiedsgericht schriftlich anzeigen. Nach der ersten 
Ladung, welche im Domizil der Partei erfolgt, werden alle folgenden Erlasse 
des Schiedsgerichts dem von der Partei benannten Bevollmächtigten und in 
Ermangelung eines solchen durch Aushang im Geschäftslokale der Gesellschaft 
zu Breslau rechtsgültig insinuirt. 
Wenngy#eine Partei den von ihr gewählten Schiedsrichter der anderen 
schriftlich anzeigt, ist letztere verpflichtet, binnen dreißig Tagen nach Empfan 
dieser Anzeige ihren Schiedsrichter zu wählen und der ersten Partei schrifeuh 
anzuzeigen. Geschieht dies nicht, oder wählt eine Partei einen Schiedsrichter, 
der nicht die vorgedachten Eigenschaften hat, so ernennt die andere Partei 
auch den zweiten Schiedsrichter allein und mit voller Krafr. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts, welches auch interimistische 
Festsetzungen treffen kann, findet keine Appellation statt. Diese Bestimmung 
vertritt die Stelle eines förmlichen Kompromißvertrages. 
Berlin, den 3. März 1855. 
Miner-
	        
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