Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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stimmberechtigten Aktionair vertreten lassen. Der Mandatar hat seine Voll- 
macht bei seinem Eintritt in die Vers mmlung zu hinterlegen, nachdem er sie 
vorher als aufrichtig und wahr unterzeichnet 90% — Der nämliche Mandatar 
kann mehrere stimmberechtigte Aktionaire vertreten; er hat alsdann so viele 
Stimmen, als seine Mandanten Gebabt haben würden, ohne jedoch die Höhe 
von zehn Stimmen, seine eigene Stimme resp. Stimmen eingerechnet, überstei- 
gen zu dürfev. · « 
Artikel 31. 
Die Generalversammlung findet in dem Sitze der Gesellschaft im Mo- 
nat März eines jeden Jahres statt. Der Tag und der Ort der Zusammen= 
kunft wird den Aktionairen einen Monat vorher durch Anzeigen in einem oder 
mehreren Tagesblattern der Staddte Berlin, Cöln, Aachen und Paris, sowie 
Brüssel, bekannt Hewacht. 
In dieser Versammlung legt der Administrationsrath und der General= 
Direktor Rechnung über die Lage der Gesellschaft ab. 
Die vorgedachte öffenkliche Anzeige sowohl, als die von der Gesellschaft 
ausgehenden Veröffentlichungen überhaupt sind in dem zu Berlin erscheinenden 
Preußischen Staaus-Anzeiger sowie in den Zeitungen, die zu Cöln und Aachen 
unter der Benennung „Cölnische Zeitung“ und „achener Zeitung“ erscheinen, 
desgleichen in dem Journal des Dehats, welches in Paris herausgegeben wird, 
sowie in dem Journal Indépendance, welches in Brüssel erscheint, bekannt 
zu machen. . 
Geht eines dieser Blaͤtter ein, so genuͤgt die Bekanntmachung in den 
uͤbrigen, bis die naͤchste Generalversammlung die Wahl eines anderweitigen 
Blaktes getroffen hat. Die Regierung ist ermächtiget, die Wahl anderer Blaͤt- 
ter zu fordern, und nöthigenfalls dieselben vorzuschreiben. 
Artikel 32. 
Die Generalversammlung kann durch einen Beschluß des Administrations- 
rathes außerordentlich zusammen berufen werden. 
Dem Administrationsrathe steht die freie Entscheidung darüber zu, ob der 
Gegenstand der Zusammenberufung in den Anzeigen der Tagesblätter näher 
angegeben werden soll, mit Ausnahme des Falles des Artikels sieben und 
dreitzig; jedenfalls müssen die Anzeigen immer ausdrücken, daß die Versamm- 
lung eine außerordentliche ist. 
Artikel 33. 
Der Präsidem## des Administrationsrathes führt sowohl in den ordentlichen 
als außerordentlichen Generalversammlungen den Vorsitz; die beiden Meistbe- 
theiligten der Aktionaire sind Skrutatoren, und wenn sie es ablehnen, die bei- 
den, welche nach ihnen die meisten Aktien besitzen, und so fort, bis zur Annahme. 
Der jüngste der Aktionaire ist Sekretair. Z 
Die Skrutakoren sowie der Sekrekair dürfen jedoch keine Mitglieder des 
Administrationsrathes sein. 
Jahrgang 1855. (Nr. 4302.) 92 Ar-
	        
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