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Artikel 34.
Die Versammlungen beschließen über die ihnen vorzulegenden Rechnun-
gen und über alle Vorschläge, welche ihnen Seitens des Verwaltungsrathes ge-
macht werden.
Sie ernennen die Administratoren nach absoluter Stimmenmehrheit und
durch geheimes Skrutinium.
Artikel 35.
Die jährlche Generaloersammlung ernennt drei Kommissäre, welche den
Auftrag haben, die Rechnungen und Bilanzen zu untersuchen, welche der näch-
sten Versammlung von dem Administrationsrathe vorzulegen sind. Die Funt-
tionen dieser Kommissarien fangen erst einen Monat vor Ablegung der Rech-
nung an die Generalversammlung an, und hören mit dem Schlusse dieser Ver-
sammlung auf.
Im Laufe des Monats ihrer Funktionen untersuchen die Kommissarien
im Domzzil der Gesellschaft die Rechnungen des vorhergehenden Jahres und
erstatten darüber der Generalversammlung einen Bericht.
Dieser Bericht muß dem Administrationsrathe acht Tage vor der Ver-
sammlung mitgetheilt werden.
Artikel 360.
Alle Beschlüsse der Generalversammlungen werden mit absoluter Mehr-
heit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, mit Ausnahme des im
folgenden Artikel sieben und dreißig vorhergesehenen Falles.
Die Stimmen werden laut, oder, wenn zehn Mieglieder es verlangen,
verdeckt abgegeben.
Artikel 37.
Die außerordentliche Generalversammlung kann auf den Vorschlag des
Administrationsrathes und vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Müglichen Mo-
difikationen, Zusätze und Aenderungen in den gegenwärtigen Staturen machen.
Der Administrationsrath hat im Voraus schon die volle Ermächtigung,
in alle Aenderungen einzuwilligen, welche die Landesregierung in den von der
Generalversammlung spater beschlossenen Modifikationen und Zusätzen vorzu-
schreiben für nöthig erachten sollte.
Kapitel acht.
Auflö fung und Liquidation.
Artikel 38.
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt:
1) wenn die Verluste die Hälfte des Hrundkapitals übersteigen, und die