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einfache Majorität der stimmberechtigten Aktionaire aus diesem Grunde
die Auflösung begehrt;
2) wenn dieselbe von einer Anzahl von Aktionairen verlangt wird, die we-
nigstens drei Wiertel der Aktien reprdsentiren.
In beiden Fällen wird nach den Bestimmungen des Gesetzes vom neun-
ten November achtzehnhundert drei und vierzig im Artikel acht und zwanzig
Nummer drei die landesherrliche Genehmigung erforderlich sein.
Uebrigens sollen, für den Fall der Auflösung der Gesellschaft, die im
Artikel neun und zwanzig des gesagten Gesetzes vom neunten November acht-
zehnhundert drei und vierzgig enthalkenen Vorschriften überall befolgt werden.
Artikel 39.
Sollten diese Gründe der Auflösung sich vor der Zeit, wo die jährliche
Generalversammlung slartfindet, ergeben, so ist der Administrationsrath ver-
pflichtet, dieselbe außergewöhnlich zu berufen.
Artikel 40.
Die Generalversammlung ernennt drei in den öffemlichen Tagesblättern
des Artikels ein und dreißig namhaft zu machende Liquidations-Kommissare und
drei Stellvertreter. — Sie setzt nöthigenfalls ihr Gehalt und die ihnen zu be-
willigenden Wortheile fest.
Die Liquidations-Kommission ersetzt ummittelbar den Administrationsrath
und den Generaldirektor.
Dieselbe ist mit der nöthigen Gewalt bekleidet, um das Mobiliar= und
Immobiliarvermögen der Gesellschaft zu verwerthen; dieselbe kann verkaufen,
auf gütlichem Wege verhandeln, zu allen Verträgen und Zugeständnissen im
Namen der Gesellschaft die Einwilligung geben, kompromittiren, über alle
Streitigkeiten und Ansprüche sich vergleichen, den gerichtlichen Weg betreten
und in allen obigen Fällen substituiren. Die Beschlüsse der Kommission wer-
den nach Stimmenmehrheit gefaßt. Sollte ein Mitglied der Kommission ver-
hindert sein, sich zurückziehen oder sterben, so berufen die andern Mirtglieder an
Lesten Seelle den ersten Vertreter, und wenn dieser nicht eintreten sollte, den
folgenden.
Artikel 41.
Vor dem Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, wo die Liquidation
begonnen hat, ist die Liquidations-Kommission verbunden, die Mktionaire unter
Beobachtung der im Artikel ein und dreißig bestimmten Formen und Fristen
* berufen und ihnen den Zustand der Liquidation vorzlegen Die Versamm-
uns besünmt sodann den Zeitraum, binnen welchem die Liquidation zu been-
igen ist.
Artikel 42.
Alle Streitigkeiten, welche sich zwischen den Akrionairen in Beziehung
(Nr. 4302.) auf