Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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auf die Gesellschaft oder deren Aufloͤsung erheben koͤnnen, werden durch Schieds- 
richter entschleden. Das Schiedsgericht wird aus drei Schiedsmaͤnnern gebildet, 
uͤber deren Wahl sich die Parteien binnen acht Tagen zu einigen haben; i 
Fee dies nicht geschieht, werden auf den Antrag des fleißigern Theils die drei 
chiedsminner von dem Präsidenten des Handelsgerichtes zu Aachen ernannt. 
Die Schiedsrichter erkennen in letzterer Instanz; ihr Urtheil kann weder 
durch Berufung, noch durch Requcte civile, noch durch Kassationsrekurs an- 
egriffen werden. Die Aktionaire sind, wie groß auch ihre Anzahl bei einer 
Erenlfragr sein möge, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, 
ein einziges gemeinschaftliches Domizil zu Aachen zu wählen, in welchem ihnen 
alle prozessualische Akten in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden; thun 
sie dies nicht, so ist die Gesellschaft befuge, alle Signifikationen in einer einzi- 
gen. Abschrift auf dem Sekretariate des Handelsgerichtes zu Aachen machen 
zu lassen. 
Artikel 43. 
Alle Kosten, welche für die Errichtung der gegenwärtigen Statuten und 
die Konstituirung der Gesellschaft aufzuwenden sind, werden von ihr selbst 
getragen. 
Kapitel neun. 
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissar zur Wahrneh- 
mung des Aufsichtsrechtes für beständig pder für einzelne Fälle zu bestellen. 
Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die Generalver= 
sammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammen berufen und 
ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jeder Zeit von den Büchern, Rech- 
nungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesell- 
schaft Einsicht nehmen. 
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.) · ·
	        
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