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(Nr. 4305.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Oktober 1855., betreffend die Verleihung der fs-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-
Cbaussee von Beckum über Vorhelm, Töhunieshéuschen und Sendenhorst
nach Drensteinfurt.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Beckum über Vorhelm, Tönnieshünschen und Senden-
horst nach Drensteinfurt im Kreise Beckum des Regierungsbezirks Münster
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Exproprialionsrecht für
die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Marerialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschristen, auf diese Straße
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den becheiligten Ge-
meinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des
für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich
der in demseldben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusägzlichen Vorschriften, verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fhrurr 1840. angehängten Bestim-
mungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 22. Oktober 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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