Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 685 — 
(Nr. 4305.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Oktober 1855., betreffend die Verleihung der fs- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- 
Cbaussee von Beckum über Vorhelm, Töhunieshéuschen und Sendenhorst 
nach Drensteinfurt. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Beckum über Vorhelm, Tönnieshünschen und Senden- 
horst nach Drensteinfurt im Kreise Beckum des Regierungsbezirks Münster 
genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Exproprialionsrecht für 
die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Marerialien, nach Maaßgabe 
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschristen, auf diese Straße 
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den becheiligten Ge- 
meinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der 
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des 
für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich 
der in demseldben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der 
sonstigen die Erhebung betreffenden zusägzlichen Vorschriften, verleihen. Auch 
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Fhrurr 1840. angehängten Bestim- 
mungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur 
Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 22. Oktober 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(I.. 4305—430 .) 93“ (Nr. 4306.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.