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gerichte begründet, zu dessen Bezirke das Gericht gehört, welches zer Führun
ern Untersuchung, abgesehen von den Bestimmungen dieser Verordnung, na
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften kompetent sein würde.
Das Verfahren beim Obergerichte erfolgt nach den Bestimmungen der
Verordnung vom 3. Januar 1849. (Gesetz-Sammlung S. 14.) und den diese
Verordnung ergänzenden VWorschriften, jedoch mit der Maaßgabe, daß für
das der Hauptverhandlung vorausgehende Verfahren und diese Hauptverhand-
lung selbst die, für das Vortahren wegen Vergehen bestehenden Worschriften
zur Anwendung kommen, ohne Unterschied, ob es sich um ein Vergehen oder
ein Verbrechen handelt.
Die Entscheidung erster Jnliang erfol t von einer aus fuͤnf, die der
zweiten Instanz von einer aus sieben Mitgliedern bestehenden Abtheilung des
Obergerichts.
Die im F. 17. litt. b. und c. der Instruktion vom 30. Mai 1820. hin-
sichtlich der Haäupter der vormals reichsständischen Hduser getroffenen Anord-
nungen kommen auch in peinlichen Sachen der Mitglieder dieser Familien zur
Anwendung.
K. 4.
Hinsichtlich des Gerichtsstandes in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten
sind die Vorschriften des F. 19. litt, a. — C. einschlietlich der Instruktion
vom 30. Mai 1820. maaßgebend.
Die Aufsichts= und Beschwerde-Instanz bildet der Justizminister.
g. 5.
Die Worschriften der G. 14— 119. der Instruktion vom 30. Mai 1820.
werden, soweit sie nicht in dem Vorslehenden ausdrücklich aufrecht erhalten
worden sind, hierdurch aufgehoben.
Ebenso treten alle bisherigen seit dem 1. Janunar 1848 erlassenen Ge-
setze und Verordnungen, soweit sie den Bestimmungen dieser Verordnung zu-
widerlaufen, mit Ausführung derselben außer Kraft.
S. 6.
Unser Justizminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung hier-
durch beauftragt.
Derselbe hat in Folge dessen insbesondere auch die, zur Herstellung
(Nr. 4300—4307.) des