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(Nr 4310.) Allerhöchster Erlaß vom 29. Oktober 1855., betreffend die Verleihung der fis-
zalssten Voreechte für den Bau und die Untexhaltung der Chaussee von
Nealdensleben über Bülstringen und Wlegsitz bis zur Landesgrenze ge-
gen Calförde, sowie einer Zweig-Chaussee von der genannten Chaufsee bei
Bülstringen bis zur kandesgrenze gegen Uthmöden.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Neuhaldensleben, im Kreise gleiches Namens des Regierungs-
bezires Magdeburg, über Bülstringen und Wirgli bis zur Landesgrenge gegen
Calförde, sowie einer Zweig-Chaussee von der genannten Chaussee bei Bülstrin-
gen bis zur Landesgrenze gegen Uthmöden genehmigt habe, bestimme Ich hier-
durch, daß das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Encnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Cbausseen bestehen-
den Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich
will Ich den Unternehmern gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach
den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee-
eld-Tarifs, einschließlich der in demselben enkhaltenen Bestimmungen über die
Pesrelangen, sowie der sonstigen die Erhebung becreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kennthiß zu bringen.
Sanssouci, den 29. Oktober 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4311.)