Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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folgen soll, oͤffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei; zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Marienwerder, an Kreisblatte des Deutsch-Croner 
Kreises und im Preußischen Staats-Anzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjahrlichen Terminen, am 24. Juni bis 2. Juli und am 28. De- 
zember bis 6. Jannar jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit vier und 
einem halben Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitgle erfolgr gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Deutsch-Crone, und zwar auch in der nach dem 
Eintrikt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei= 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Falligkeirstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
*•' Hie gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreitig Jahren nach 
dem Rückzahlungsterminc nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-= 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tir. 51. G. 120. 5J. bei dem Koniglichen Kreisgerichte zu Deutsch-Crone. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darkhut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1860. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Deutsch-Crone gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
heil Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Deutsch-Crone, den . . ten 18.. 
Die ständische Kommission für den Ebausseebau im Deutsch-Croner 
reise. 
(Nr. 4320.) 97° Po-
	        
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