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(Nr. 4321.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Oktober 1855., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen
im Kreise Osterode: 1) von Osterode über Reichenau und Hohenstein bis
zur Neidenburger Kreisgrenze in der Richtung auf Neidenburg, 2) von
Reichenau über Gilgenburg bis zur Neidenburger Kreisgrenze in der Rich-
tung auf Soldau oder auf Neidenburg, 3) von Hohenstein bis zur Allen-
steiner Kreisgrenze in der Richtung auf Grieslinen.
N.0# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau nach-
stehender Kreis-Chausseen im Kreise Osterode, Regierungsbezirk Königsberg:
1) von Osterode über Reichenau und Hohenstein bis zur Neidenburger Kreis-
renze in der Richtung auf Neidenburg, 2) von Reichenau über Gilgenburg
Sa zur Neidenburger Kreisgrenze in der Richmung entweder auf Soldau oder
auf Neidenburg, 3) von Hohenstein bis zur Allensteiner Kreisgrenze in der
Richtung auf Grieslinen, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das
Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grundslücke, im-
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Ma-
lerialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschrif-
ten, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Jch dem
Kreise Osterode gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßigen Unterhaltung
der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestim-
mungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelrenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, ver-
leihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten
Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenrlichen
Kennkniß zu bringen.
Sanssouci, den 22. Oktober 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4322.)