Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 715 — 
(Nr. 4321.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Oktober 1855., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen 
im Kreise Osterode: 1) von Osterode über Reichenau und Hohenstein bis 
zur Neidenburger Kreisgrenze in der Richtung auf Neidenburg, 2) von 
Reichenau über Gilgenburg bis zur Neidenburger Kreisgrenze in der Rich- 
tung auf Soldau oder auf Neidenburg, 3) von Hohenstein bis zur Allen- 
steiner Kreisgrenze in der Richtung auf Grieslinen. 
N.0# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau nach- 
stehender Kreis-Chausseen im Kreise Osterode, Regierungsbezirk Königsberg: 
1) von Osterode über Reichenau und Hohenstein bis zur Neidenburger Kreis- 
renze in der Richtung auf Neidenburg, 2) von Reichenau über Gilgenburg 
Sa zur Neidenburger Kreisgrenze in der Richmung entweder auf Soldau oder 
auf Neidenburg, 3) von Hohenstein bis zur Allensteiner Kreisgrenze in der 
Richtung auf Grieslinen, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das 
Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grundslücke, im- 
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Ma- 
lerialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschrif- 
ten, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Jch dem 
Kreise Osterode gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßigen Unterhaltung 
der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestim- 
mungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelrenden Chausseegeld-Tarifs, 
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, 
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, ver- 
leihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an- 
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten 
Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenrlichen 
Kennkniß zu bringen. 
Sanssouci, den 22. Oktober 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4322.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.