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(Nr. 4148.) Allerhoͤchster Erlaß vom 11. Dezember 1854. betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte zum Bau und zur Unterhaltung einer Chaussee von
Polnisch-Wartenberg nach Kempen.
- Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Polnisch-Wartenberg nach Kempen durch den Kreis Polnisch=
Wartenberg genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriations-
recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Polnisch-War-
kenberg gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Khausseegeldes nach den Besiimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein-
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verlehhen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße
zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 11. Dezember 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4149.) Statut für den Schwetz-Neuenburger Deichverband. Vom 27. Dezember 1854.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Schwetz--
Neuenburger Niederung Behufs gemeinsamer Unterhaltung der Deiche gegen
die Ueberschwemmungen der Weichsel zu einem Deichverbande zu vereinigen, und
nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist,
genehmigen W# hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen ven