Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 18 — 
(Nr. 4148.) Allerhoͤchster Erlaß vom 11. Dezember 1854. betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte zum Bau und zur Unterhaltung einer Chaussee von 
Polnisch-Wartenberg nach Kempen. 
- Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer 
Chaussee von Polnisch-Wartenberg nach Kempen durch den Kreis Polnisch= 
Wartenberg genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriations- 
recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundslücke, imgleichen das Recht 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß- 
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße 
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Polnisch-War- 
kenberg gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der 
Straße das Recht zur Erhebung des Khausseegeldes nach den Besiimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein- 
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, 
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verlehhen. 
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße 
zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 11. Dezember 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4149.) Statut für den Schwetz-Neuenburger Deichverband. Vom 27. Dezember 1854. 
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Schwetz-- 
Neuenburger Niederung Behufs gemeinsamer Unterhaltung der Deiche gegen 
die Ueberschwemmungen der Weichsel zu einem Deichverbande zu vereinigen, und 
nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, 
genehmigen W# hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen ven
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.