Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr. 4327.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Dezember 1855., betressend die Bestätigung 
der in Cöln unter dem Namen „Cölnische Privatbank“ zum Betriebe 
von Bankgeschaͤften gebildeten Aktiengesellschaft. 
N###r sich unter dem Namen „Cölnische Privatbank“ in Cöln eine Aktien- 
gesellschaft zum Betriebe von Bankgeschäften mit einem Stammkapital von 
Einer Million Thalern gebilder hat, will Ich auf Ihren Bericht vom 20. No- 
vember d. J. die Errichtung dieser Privatbank und das beiliegende, am 20. Ok- 
tober d. J. nokariell vollzogene Statur derselben genehmigen, auch auf Grund 
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-Sammlung S. 75.) der Gesellschaft 
die Ermächüßung zur Ausstellung von Noten bis zu dem Betrage von Eine 
Milln Thalern unter den in diesem Scatute feslgesetzten Bedingungen er- 
lheilen. 
Dieser Mein Erlaß ist nebst dem beiliegenden Statute durch die Gesetz 
Sammlung zur offentlichen Kenneniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 10. Dezember 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
den Justizminister und den Finanzminister. 
Cölnische Privatbank. 
Statut. 
Titel I. 
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft. 
Paragraph eins. 
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird eine 
Aktiengesellschaft nach Artikel neun und zwanzig und folgenden des Rheinischen 
Handelsgesetztuches und in Gemäßheit des Gesetzes vom neunten November 
achtzehnhondert drei und vierzig unker nachfolgenden Formen errichtet. 
Die Gesellschaft erhält den Namen: 
Cölnische Privatbank. 
Die
	        
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